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LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 5/04 vom 08.06.2004

Rechtsgebiete:BAT/AOK
Schlagworte:Eingruppierung, Kundenberater, BAT/AOK
Stichwort:BAT/AOK
Leitsatz:1. Ein Kundenberater im Leistungs-, Versicherungs- und Beitragsbereich mit entsprechender Berufserfahrung ist nach dem Regelbeispiel 1 in der VergG 8 BAT/AOK eingruppiert. Eine zusätzliche Aus- bzw. Fortbildungsvoraussetzung i. S. v. § 2 Abs. 2 der Anlage 1a zu § 22 BAT/AOK ist nicht Tarifmerkmal der VergG 8 Regelbeispiel 1 BAT/AOK.

2. Es widerspricht dem Grundsatz der Tarifautomatik, wollte man die Eingruppierung in VergG 8 BAT/AOK zusätzlich von dem in der Soll-Vorschrift des § 2 Abs. 2 der Anlage 1a zu § 22 BAT/AOK geforderten Nachweis einer "den wahrzunehmenden Aufgaben entsprechenden Qualifikation" abhängig machen. Dies folgt daraus, dass die Erlangung der nach § 2 Abs. 2 Anlage 1a geforderten Qualifikationen nach § 2 Abs. 1 Anlage 1a letztlich durch die Bestimmung des entsprechenden Bedarfs sowie das unter Eignungsgesichtspunkten zu treffende Auswahlverfahren der Bewerber von Entscheidungen des Dienstherrn abhängig ist.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 5 Sa 5/04




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