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Bardividende Dividende

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, I R 1/08 vom 04.03.2009

Rechtsgebiete:KStG 1991, EStG, AktG
Schlagworte:Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre mit körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft - Rechtswidriger Ausgangsbescheid als Voraussetzung der Änderung eines anderen Bescheids nach § 174 Abs. 4 AO
Stichwort:Bardividende Dividende
Leitsatz:1. Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Aktionär der beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages entgegen, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich in jener Höhe vereinbart wird, um die der hypothetische Gewinnanspruch des Außenstehenden ohne die Gewinnabführung den Festbetrag übersteigen würde.

2. Die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen wegen der irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts kann nur dann gemäß § 174 Abs. 4 AO zum Anlass für die Aufhebung oder die Änderung eines weiteren Steuerbescheids genommen werden, wenn der zuerst geänderte Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung objektiv rechtswidrig war.
Volltext: BFH - Urteil, I R 1/08



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 233/93 vom 02.11.2006

Rechtsgebiete:AktG
Schlagworte:AG, Aktiengesellschaft, Aktionär, Aktionäre, Ausgleich, Abfindung
Stichwort:Bardividende Dividende
Leitsatz:Zur Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs bzw. einer Abfindung für die außenstehenden Aktionäre nach §§ 304 ff. AktG.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 233/93

BFH – Urteil, VIII R 49/03 vom 14.02.2006

Rechtsgebiete:EStG, KapErhStG, AktG, GmbHG, EGV
Stichwort:Bardividende Dividende
Leitsatz:Ersetzen Freiaktien einer niederländischen AG entsprechend einem vereinbarten Wahlrecht die Bardividende, unterliegen sie als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG; die Voraussetzungen der §§ 1, 7 KapErhStG für einen steuerfreien Erwerb der Anteile liegen insoweit nicht vor.

Eine tatsächliche Vermutung spricht dafür, dass der Wert der Freiaktien zumindest dem Betrag der "ersetzten" Bardividende entspricht.
Volltext: BFH - Urteil, VIII R 49/03

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-16 U 59/04 vom 14.01.2005

Rechtsgebiete:AktG, GG
Stichwort:Bardividende Dividende
Leitsatz:1. Der Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327 a ff. AktG und die dazu ergangenen Verfahrensregelungen sind mit Art. 14 GG vereinbar.

2. Ist der Hauptaktionär eine juristische Person, so ist der Übertragungsbericht nach § 327 c Abs. 2 AktG von Mitgliedern des Vorstands oder der Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Zahl zu unterzeichnen.

3. In § 327 c Abs. 3 AktG sind die auszulegenden Unterlagen abschließend aufgeführt, so dass Konzernabschluss nebst Lagebericht nicht ausgelegt zu werden brauchen.

4. Eine Parallelprüfung spricht nicht gegen eine unabhängige (Über-) Prüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung i.S.d. § 327 c Abs. 2 AktG.

5. Berücksichtigt der im Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Ausgleich den Dividendenvorzug des Vorzugsaktionärs und nimmt dieser den Ausgleich an, so kann sein wirksam ausgeschlossenes Stimmrecht nicht nach § 140 Abs. 2 AktG wieder aufleben.

6. Durch den Übertragungsbeschluss nach § 327 a AktG wird der in der Satzung festgelegte Vorzug nicht unmittelbar beeinträchtigt, so dass er nicht eines zustimmenden Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre nach § 141 AktG bedarf.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, I-16 U 59/04


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