JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bankauskunft
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Stichwort: | Bankauskunft |
| Leitsatz: | 1. Erteilt ein Kreditinstitut über ein Unternehmen, das ein Girokonto bei ihm führt, schuldhaft eine falsche Bonitätsauskunft, so kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Giroverhältnis in Betracht. Eine Bankauskunft ist korrekt, wenn sie dem tatsächlichen Informationsstand der Bank entspricht und das vorhandene Wissen bei der Formulierung der Auskunft zutreffend umgesetzt worden ist (Anschluss an BGH WM 2001, 134 = NJW-RR 2001, 768). 2. Befindet sich das Unternehmen in entschuldbarer Weise über den Umfang des Schadensersatzanspruchs im Ungewissen und kann es sich die notwendigen Informationen auch nicht selbst in zumutbarer Weise beschaffen, so ist die Bank dem Unternehmen zur Auskunft über den Empfänger der unzutreffenden Bonitätsauskunft und - soweit zumutbar - auch dessen Kunden verpflichtet, an welche die falsche Information weitergegeben worden ist. Soweit die Bank die verlangte Auskunft nicht aus eigenem Wissensbestand erteilen kann, ist sie verpflichtet, sich mit den zumutbaren Anstrengungen die notwendigen Informationen von dem anfragenden Institut zu beschaffen, das sie auf der Grundlage des im Bankauskunftsverfahren stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag nach den im Kreditgewerbe vereinbarten Grundsätzen für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten in Anspruch nehmen kann. Die fehlende eigene Kenntnis begründet eine (subjektive) Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB im Regelfall noch nicht. |
| Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 17 U 222/07 | |
| Rechtsgebiete: | BAföG, EStG, BGB, SGB X, ZPO |
| Schlagworte: | Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung, Kontoeröffnung auf den Namen eines Dritten |
| Stichwort: | Bankauskunft |
| Leitsatz: | 1. Bei Kontoeröffnung auf den Namen eines Dritten unterliegt die Frage der Bestimmung des Gläubigers der Einlage einer Einzelfallwürdigung. Errichten -wie hier- Eltern explizit als gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen ein auf dessen Namen lautendes Sparbuch und ergibt sich aus dem Kontoeröffnungsvertrag, dass dieser vorbehaltslos als Gläubiger der Einlage bezeichnet wird und wird er ferner auch im Freistellungsauftrag als Gläubiger benannt, wird die Kontoinhaberschaft bzw. Gläubigerschaft eindeutig bestimmt. Im Rahmen der Ausbildungsförderung nach BAföG sind derartige Guthabensforderungen als Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. 2. Zur förderungsrechtlichen Einordnung von (verdeckten) Treuhandverhältnissen. 3. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls kann ausnahmsweise ein Auszubildender gehalten sein, vor bzw. bei der Beantragung von Leistungen nach BAföG nach eventuell vorhandenen eigenen, ihm bislang nicht bekannten Vermögenswerten nachzufragen. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 3 A 373/07 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Stichwort: | Bankauskunft |
| Volltext: BGH - Beschluss, III ZR 65/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, JVEG |
| Stichwort: | Bankauskunft |
| Volltext: BGH - Beschluss, IV ZB 14/07 | |
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