1. Bei der Ausgestaltung der Fleischhygienegebühren lässt Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 85/73/EWG) die Erhebung von besonderen Gebühren bzw. Zuschlägen für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung von frischem Fleisch nicht zu.
2. Die durch das erhöhte Kostenniveau des Mitgliedstaats bzw. der zuständigen Gebietskörperschaft motivierte Anhebung der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträge ("Personalkostenzuschläge") verstieß gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a BayAGFlHG 1998, der nur betriebsbezogene Erhöhungen ermöglichte.