JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bahnübergang
| Rechtsgebiete: | FStrG, VwVfG, VwGO, VerkPBG |
| Schlagworte: | Aussetzung der sofortigen Vollziehung, Aufhebung der Aussetzung, Änderungsplanfeststellungsbeschluss, Bahnübergang, Behelfsbrücke, Eilantrag, Eilbedürftigkeit, Lärmprognose, Luftschadstoffe, Monatsfrist, Planänderung, Präklusion, Trassenwahl. |
| Stichwort: | Bahnübergang |
| Leitsatz: | Nach Aufhebung der wegen fehlender Realisierbarkeit des Vorhabens ausgesprochenen Aussetzung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung durch die Behörde ist dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten mit einem fristgebundenen Rechtsschutzantrag unabhängig davon, wann er mit eigenen Beeinträchtigungen zu rechnen hat, regelmäßig nicht zumutbar. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 VR 1.09 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GVG, AEG, EBO |
| Schlagworte: | Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts, Planfeststellungsverfahren, öffentliche Eisenbahn, Strecke, Änderung, Bahnübergang, Aufhebung, Schließung, Betriebsanlagen, Bahnanlagen, Nebeneinrichtung |
| Stichwort: | Bahnübergang |
| Leitsatz: | 1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO umfasst nicht nur Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer, sondern auch für die Änderung bestehender Strecken von öffentlichen Eisenbahnen. 2. Die Aufhebung (Schließung) eines höhengleichen Bahnübergangs ist eine Änderung einer Eisenbahnstrecke i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO. 3. Die Ergänzungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VwGO begründet eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für mit dem Vorhaben in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehende Nebeneinrichtungen auch dann, wenn ausschließlich um eine solche Nebeneinrichtung gestritten wird. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 A 21.08 | |
| Rechtsgebiete: | FStrG, FStrAbG, EKrG, GG, VwVfG |
| Schlagworte: | Bundesstraße, Ortsdurchfahrt, weiträumiger Verkehr, Planrechtfertigung, gesetzliche Bedarfsfeststellung, Bedarfsplan, Kreuzung, Bahnübergang, Bahnüberführung, Drittschutz, Schutznorm, grundrechtliche Schutzpflicht, mittelbar Betroffener, Abwägung, Saldierung, Abwägungskontrolle, fremde Belange, Alternativenprüfung |
| Stichwort: | Bahnübergang |
| Leitsatz: | 1. Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung für das Vorhaben, ein Teilstück einer Bundesstraße zu verlegen, wird nicht ohne Weiteres dadurch in Frage gestellt, dass der Anteil des weiträumigen Verkehrs an der Gesamtbelastung des verlegten Teilstücks gering sein wird; dies gilt insbesondere bei einer Trassenführung in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen. 2. § 2 Abs. 1 EKrG entfaltet drittschützende Wirkung zugunsten des künftigen Benutzers einer neu herzustellenden Kreuzung zwischen einer Bundesstraße und einer Bahnstrecke auch dann nicht, wenn dieser aufgrund einer engen räumlichen Beziehung in gesteigertem Maß auf die Benutzung der Kreuzung angewiesen sein wird. 3. Abwägungsfehler zu Lasten fremder (öffentlicher oder privater) Belange sind auf die Klage eines nur mittelbar Planbetroffenen bei der gerichtlichen Abwägungskontrolle auch nicht saldierend in der Weise zu berücksichtigen, dass sie das Gewicht der für die Planung streitenden Belange relativieren. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 14.06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB |
| Schlagworte: | Fortsetzungsfeststellungsklage, Erschließungsbeitragsrecht, Vorausleistung, Erledigung durch endgültigen Beitrag, Anlage, Bahnübergang, Abgrenzung Innen-/Außenbereich, zum Anbau bestimmt, Halbteilungsgrundsatz, Verkehrsaufkommen, EAE 85/95 |
| Stichwort: | Bahnübergang |
| Leitsatz: | 1. Bei einer nur einseitig anbaubaren Erschließungsanlage sind die gesamten Herstellungskosten abrechenbar, wenn die Anlage nicht über das für die hinreichende Erschließung der Grundstücke auf der bebaubaren Seite Unerlässliche hinausgeht. 2. Dies bestimmt sich nach den konkret zu erwartenden Verkehrsverhältnissen, wobei auf technische Regelwerke für die Anlage von Straßen (z.B. EAE 85/95) zurückgegriffen werden kann. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 6 B 03.2544 | |
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