JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bahngelände
| Rechtsgebiete: | BauGB, BGB, AEG, GemO |
| Schlagworte: | Vorkaufsrecht, Ausübung, Zuständigkeit, Gemeinderat, Beschließender Ausschuss, Oberbürgermeister, Fachplanungsprivileg, Bahngelände, Bebauungsplan, Freihalteplanung, Verkehrspolitik, Verknüpfung Straße / Schiene, Vorkaufsfall, Dritter, Konzerntochter, Wohl der Allgemeinheit |
| Stichwort: | Bahngelände |
| Leitsatz: | Bestimmt sich die innergemeindliche Zuständigkeit für eine Beschlussfassung nach Wertgrenzen, so steht dem jeweiligen Organ bzw. Organteil eine Einschätzungsprärogative zu. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 31/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB |
| Schlagworte: | Normenkontrollverfahren, Erledigung, Antragsänderung, Rechtsschutzinteresse, Feststellungsinteresse, Bündelungsfunktion, Veränderungssperre, Planungskonzept, Fachplanungsvorbehalt, Bahngelände, Änderung Planungsabsichten, Außer-Kraft-Treten |
| Stichwort: | Bahngelände |
| Leitsatz: | 1. Hat sich der gegen eine Veränderungssperre gerichtete Normenkontrollantrag dadurch erledigt, dass die Veränderungssperre außer Kraft getreten ist, kann die Umstellung des Antrags auf die Feststellung, dass die Veränderungssperre ungültig war, zulässig sein. Voraussetzung ist, dass die Veränderungssperre noch Rechtswirkungen für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte hat; dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine nicht offensichtlich aussichtslose Entschädigungsklage beabsichtigt ist (wie BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -, BauR 2005, 1761), aber auch dann, wenn die Entscheidung in weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Gültigkeit der Veränderungssperre abhängt (sog. Bündelungsfunktion, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1978 - 7 N 1.78 -, NJW 1978, 2522). 2. Für den Erlass einer Veränderungssperre ist keine Planreife erforderlich. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass bereits der angestrebte Baugebietstyp i. S. d. Baunutzungsverordnung feststeht. Es reicht aus, wenn absehbar ist, dass sich das von einer hinreichend konkreten positiven Konzeption getragene Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt; die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Bebauungsplanverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung (Fortführung des Senatsurteils vom 24.11.2005 - 8 S 794/05 -, VBlBW 2006, 275 = NVwZ-RR 2006, 522). 3. In Bezug auf eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche ist eine Bauleitplanung jedenfalls insoweit nicht möglich, als die Planung der Zweckbestimmung der Bahnanlage widerspricht. Steht mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung bevor, kann die Gemeinde die Bauleitplanung einleiten und von den zu deren Sicherung gegebenen Instrumenten der Veränderungssperre und der Zurückstellung von Baugesuchen Gebrauch machen (wie Senatsurteil vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 -, VBlBW 1997, 59). 4. Ändern sich die Planungsabsichten der Gemeinde in einem für die Gültigkeitsvoraussetzungen der Veränderungssperre relevanten Umfang, ergibt sich daraus nach § 17 Abs. 4 BauGB die Verpflichtung der Gemeinde, die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen; die Wirksamkeit der Veränderungssperre bleibt unberührt (wie 5. Senat, Beschluss vom 26.9.1988 - 5 S 2131/88 -, ZfBR 1989, 172). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 1584/06 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Bauvorbescheid, Bahngelände, Planungshoheit, Gemeinde, bahnfremde Nutzung, Entwidmung, Zurückstellung, Veränderungssperre. |
| Stichwort: | Bahngelände |
| Leitsatz: | Leitsatz: Ein Bauvorbescheid für eine bahnfremde Nutzung auf planfestgestelltem Bahngelände (§ 38 BauGB) kann vordem Verlust der Zweckbestimmung der Fläche als Bahnanlage (Entwidmung) nicht erteilt werden, wenn die Gemeinde nicht in der Lage ist, ihre Planungshoheit in bezug auf das zur Beurteilung gestellte Vorhaben wahrzunehmen (im Anschluß an BVerwGE 81, 111). Dies schließt insbesondere die Erteilung eines Vorbescheids unter dem Vorbehalt aus, daß das Vorhaben bebauungsrechtlich zulässig sei, wenn das Grundstück als Bahngelände entwidmet ist. Beschluß des 4. Senats vom 27. April 1998 - BVerwG 4 B 33.98 - I. VG Aachen vom 12.09.1995 - Az.: VG 5 K 7848/93 - II. OVG Münster vom 19.12.1997 - Az.: OVG 7 A 6271/95 - |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 B 33.98 | |
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