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Bagatellgrenze

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 2650/08 vom 19.03.2009

Rechtsgebiete:GG
Schlagworte:Abwassergebühr, Frischwassermaßstab, Bagatellgrenze, Gartenbewässerung, Gleichheitssatz, Wasserzähler, Verwaltungsvereinfachung, Verwaltungsaufwand, Wahrscheinlichkeitsmaßstab
Stichwort:Bagatellgrenze
Leitsatz:Eine Abwassersatzung, die die Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab bemisst, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, wenn sie Wassermengen, für die mit einem den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzähler der Nachweis geführt wird, dass sie nicht in die Kanalisation gelangen, nur insoweit gebührenfrei lässt, als sie jährlich 20 m³ übersteigen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 2650/08



BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 47.08 vom 16.01.2009

Rechtsgebiete:BImSchG, TA Luft
Stichwort:Bagatellgrenze
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 7 B 47.08

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, VI-Kart 8/07 (V) vom 26.11.2008

Rechtsgebiete:GWB
Schlagworte:Phonak II
Stichwort:Bagatellgrenze
Leitsatz:1. Die Monatsfrist, die § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB der Kartellbehörde für das fusionskontrollrechtliche Vorprüfverfahren zur Verfügung stellt, ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist. Das Bundeskartellamt kann sich eine längere Vorprüffrist nicht dadurch verschaffen, dass es den Zusammenschlussbeteiligten nahe legt, ihre Anmeldung zum Zwecke der "Fristverlängerung" zurückzunehmen und sie alsbald erneut einzureichen.

2. Die Mitteilung über die Einleitung des Hauptprüfverfahrens nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB ist formlos möglich. Sie erschöpft sich in der tatsächlichen Information an die anmeldenden Unternehmen, dass das angemeldete Fusionsvorhaben nicht binnen Monatsfrist durch Herbeiführen der gesetzlichen Freigabefiktion abgeschlossen werden kann, sondern auf seine kartellrechtliche Unbedenklichkeit näher untersucht werden soll. Ein auf den Eintritt in das Hauptprüfverfahren gerichteter Rechtsfolgenwille der Kartellbehörde ist nicht erforderlich.

3. Das in § 130 Abs. 2 GWB normierte Auswirkungsprinzip ist völkerrechtlich unbedenklich.

a) Dem berechtigten Interesse des ausländischen Veranlasserstaates, dass das nationale Kartellrecht nur bei relevanten Inlandsberührungen zur Anwendung kommt, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die im Ausland veranlasste Wettbewerbsbeschränkung aufgrund konkreter Umstände geeignet sein muss, den inländischen freien Wettbewerb unmittelbar und spürbar zu beeinträchtigen.

b) Aus dem völkerrechtlichen Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines fremden Staates (sog. Interventionsverbot) folgt die Notwendigkeit, die Interessen des handelnden Staates an der Durchsetzung seiner eigenen Rechtsordnung mit den gegenläufigen Interessen des negativ betroffenen Staates abzuwägen. Nur wenn danach gewichtige wettbewerbliche oder wettbewerbspolitische Belange des ausländischen Veranlasserstaates das berechtigte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einem Schutz seiner Wettbewerbsordnung deutlich überwiegen, hat die Anwendbarkeit der nationalen Fusionskontrolle jedenfalls in extremen Fällen zu unterbleiben.

c) Für die Geltung der nationalen Zusammenschlusskontrolle ist nicht erforderlich, dass sich der Schwerpunkt der Fusion im Inland befindet.

d) Die Totaluntersagung eines Auslandszusammenschlusses mit relevanten Inlandswirkungen ist nicht deshalb völkerrechtlich unzulässig, weil der Zusammenschluss unteilbar ist. Für die Frage der Teilbarkeit eines Zusammenschlusses kommt es maßgeblich darauf an, ob sich der den Inlandsbezug ergebende Sachverhalt sinnvoll ohne die Einbeziehung des Auslandssachverhalts regeln lässt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die isolierte Untersagung des Inlandsteils genügt, um die Belange der inländischen Wettbewerbsordnung zu schützen, d.h. die fusionsbedingt zu erwartenden Verstärkungswirkungen auf ein kartellrechtlich unbedenkliches Maß zurückzuführen.

4. Wesentlicher Wettbewerb fehlt nicht schon dann, wenn auf einem Markt einzelne der zahlreichen denkbaren Wettbewerbsfaktoren nicht eingesetzt werden. Das gilt selbst beim Fehlen von Preiswettbewerb.

5. Ob wegen der Stillegung eines oder einiger Wettbewerbsparameter wesentlicher Wettbewerb fehlt, richtet sich nach der Bedeutung der betreffenden Parameter aus der Sicht der Marktgegenseite.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, VI-Kart 8/07 (V)

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 3 Bf 81/08 vom 07.10.2008

Rechtsgebiete:GebG, GebOSiO, VO über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen, HmbVwVG
Stichwort:Bagatellgrenze
Leitsatz:Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG kann ein Gemeinkostenzuschlag grundsätzlich auch dann erhoben werden, wenn keine Auslagen für den beauftragten Dritten angefallen sind.

Die Erhebung setzt im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip tatbestandlich voraus, dass der Behörde aufgrund der Beauftragung Aufwendungen entstanden sind, die oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegen.

In Fällen der Beauftragung eines Abschleppunternehmens mit der Sicherstellung oder Umsetzung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs entstehen der Behörde dann, wenn das Abschleppunternehmen mangels abrechenbarer Leistungen kein Entgelt fordert, nach der durch die Polizeidienstvorschrift 350 bestimmten Praxis nennenswerte Aufwendungen weder bei der Überwachung noch bei der Abrechnung des Auftrags.

Zu den Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG, die der konkreten Auftragserteilung unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung zugeordnet werden können, gehören die Aufwendungen nicht, die durch das Erarbeiten der allgemeinen "Leistungsbeschreibung über die Vergabe des Bergens, Abschleppens bzw. Beiseiteräumens von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen" sowie für die Auswahl der Abschleppunternehmen in einem Ausschreibungsverfahren entstanden sind.

Mit der Amtshandlungsgebühr nach Nr. 25 der Anlage 1 zu § 1 GebOSiO ist auch ein Verbleiben des anordnenden Polizeibediensteten am Ereignisort zur Aufrechterhaltung der Verkehrsicherheit oder zur Verkehrsregelung während des Abschleppvorgangs abgegolten. Gleiches gilt für das Anfertigen der Niederschrift über das Beiseiteräumen durch ihn. Die Aufwendungen wegen dieser Tätigkeiten können nicht zugleich die Erhebung oder Bemessung eines Gemeinkostenzuschlags nach § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG begründen.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 3 Bf 81/08


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