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Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Urteil, 11 U 13/06 (Kart) vom 01.08.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Händlervertrag, Automobilhersteller, Rücknahme, Ersatzteile, Kfz-Ersatzteile
Stichwort:Automobilhersteller
Leitsatz:Zum Rücknahmeanspruch des Händlers gegen den Automobilhersteller in Bezug auf Kfz-Ersatzteile nach Kündigung des bestehenden Händlervertrages.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 11 U 13/06 (Kart)



OLG-FRANKFURT – Urteil, 21 U 25/05 vom 31.05.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Händlervertrag, Rücknahmepflicht, Automobilhersteller, Ersatzteile, Kfz-Ersatzteile
Stichwort:Automobilhersteller
Leitsatz:Zur Rücknahmepflicht des Automobilherstellers gegenüber dem Händler in Bezug auf Kfz-Ersatzteile.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 21 U 25/05

OLG-FRANKFURT – Urteil, 11 U 33/05 (Kart) vom 17.01.2006

Rechtsgebiete:HGB, ZPO
Schlagworte:Vertragshändler, Ausgleichsanspruch, Automobilhersteller
Stichwort:Automobilhersteller
Leitsatz:Hat ein Automobilhersteller das In-Kraft-Treten der EG-GVO Nr. 1400/2002 zum Anlass genommen, die Vertragshändlerverträge über den Neuwagenvertrieb zu kündigen und einem Teil der bisherigen Vertragshändler neue Verträge anzubieten, die nicht nur der Anpassung an die neue GVO, sondern auch der Umsetzung eines neuen Vertriebssystems, unter anderem mit neuen Vorschriften über Margen, Boni und Prämien, über die verbindliche Vorgabe neuer Standards und über neue Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten, dienen, so geht einem Vertragshändler, der das neue Vertragsangebot nicht annimmt, nicht in analoger Anwendung des § 89 b Absatz 3 Nr. 1 HGB der Ausgleichsanspruch verloren.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 11 U 33/05 (Kart)

OLG-FRANKFURT – Urteil, 11 U 34/05 (Kart) vom 17.01.2006

Rechtsgebiete:HGB, ZPO
Schlagworte:Vertragshändler, Ausgleichsanspruch, Automobilhersteller
Stichwort:Automobilhersteller
Leitsatz:Hat ein Automobilhersteller das In-Kraft-Treten der EG-GVO Nr. 1400/2002 zum Anlass genommen, die Vertragshändlerverträge über den Neuwagenvertrieb zu kündigen und einem Teil der bisherigen Vertragshändler neue Verträge anzubieten, die nicht nur der Anpassung an die neue GVO, sondern auch der Umsetzung eines neuen Vertriebssystems, unter anderem mit neuen Vorschriften über Margen, Boni und Prämien, über die verbindliche Vorgabe neuer Standards und über neue Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten, dienen, so geht einem Vertragshändler, der das neue Vertragsangebot nicht annimmt, nicht in analoger Anwendung des § 89 b Absatz 3 Nr. 1 HGB der Ausgleichsanspruch verloren.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 11 U 34/05 (Kart)


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