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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 1989/05 vom 19.09.2006

Rechtsgebiete:BauGB, GemO
Schlagworte:Bebauungsplan, Ausfertigung, Authentizitätsfunktion, Bebauungszusammenhang
Stichwort:Authentizitätsfunktion
Leitsatz:1. Aufgabe der Ausfertigung ist es allein zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Satzungsgeber Beschlossenen übereinstimmt (Authentizitätsfunktion). Die "Herstellung einer Originalurkunde" ist kein selbstständiger Ausfertigungszweck (a.A. BayVGH, Urteil vom 04.04.2003 1 N 01.2240 -, NVwZ-RR 2003, 669).

2. Die Unterzeichnung des den Satzungsbeschluss enthaltenden Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister genügt für eine ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans, sofern in dem Beschluss die Bestandteile des Plans in einer Weise bezeichnet sind, dass Zweifel an der Identität des Plans nicht bestehen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 1989/05




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