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Authentizität

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 K 78/05 vom 06.03.2007

Rechtsgebiete:LSA-LKO, LSA-GO
Schlagworte:Ausfertigung, Identität, Authentizität, Satzungstext, Anlage, Schnur, gedankliche
Stichwort:Authentizität
Leitsatz:Zur Bestätigung ihrer Identität und Authentizität ist es nicht erforderlich, alle Anlagen, die Bestandteil einer Satzung sind, gesondert auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, wenn durch eindeutige Angaben im Satzungstext oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Anlage zur Satzung ausgeschlossen wird, diese gewissermaßen durch eine "gedankliche Schnur" mit dem Satzungstext verbunden ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn auf einen bestimmten Bestandteil Bezug genommen wird, also eine ausreichende inhaltliche Verknüpfung von Normtext und Beilage dadurch besteht, dass der Normtext die bezeichnete Anlage als Bestandteil der Norm ausweist.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 K 78/05



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 A 11741/05.OVG vom 21.04.2006

Rechtsgebiete:VwGO, SigG
Schlagworte:Schriftsatz, bestimmender Schriftsatz, Schriftform, Schriftformerfordernis, Unterschrift, elektronisches Dokument, elektronischer Rechtsverkehr, Signatur, qualifizierte elektronische Signatur, Authentizität, Integrität, Wirksamkeitsvoraussetzung
Stichwort:Authentizität
Leitsatz:Ist das einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehende elektronische Dokument entgegen § 55 a Abs. 1 S. 3 VwGO nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, entfaltet es keine Rechtswirkung; mit ihm wird insbesondere keine Frist gewahrt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 A 11741/05.OVG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 128/04 vom 03.02.2005

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Ausfertigung, Ausfertigungsmangel, Authentizität, Bebauungsplan, Planzeichnung, Verfahrensvermerk
Stichwort:Authentizität
Leitsatz:1. Ein nicht ordnungsgemäß ausgefertigter Bebauungsplan entfaltet bis zur Behebung des Ausfertigungsmangels - unbefristet - keine Wirkungen.

2. Die Ausfertigung eines Bebauungsplans durch den Bürgermeister hat zu bestätigen, dass die Satzung - mit ihrem letztlich maßgeblichen Inhalt - an einem bestimmten Tag von der Gemeindevertretung beschlossen worden und die ausgefertigte Satzung (Planzeichnung und Text) mit dem beschlossenen Inhalt der Satzung identisch ist (Authentizität; vgl. Urt. des Senats v. 23.10.1997, 1 L 69/97, Die Gemeinde 1998, 109 f.).

3. Es genügt nicht, wenn die Verfahrensvermerke auf der Planzeichnung des Bebauungsplans nur einzelne Elemente des Normsetzungsverfahrens betreffen und die Bestätigung fehlt, dass (und wann) der - bekanntzumachende - Satzungsinhalt (Zeichnung, Text) insgesamt von der Gemeindevertretung gebilligt worden ist.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 128/04


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