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Auszubildende in berufsbildenden Schulen und "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen"

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 5 AZB 10/98 vom 24.02.1999

Rechtsgebiete:ArbGG, BBiG
Schlagworte:Rechtsweg - Auszubildende in berufsbildenden Schulen und "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen"
Stichwort:Auszubildende in berufsbildenden Schulen und "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen"
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig für Streitigkeiten aus einem Berufsbildungsverhältnis nach § 1 Abs. 1 BBiG, wenn der Auszubildende aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages "beschäftigt" wird.

2. Ausschlaggebend für die Stellung als "Beschäftigter" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist weder der Lernort noch die Lehrmethode, sondern der Inhalt des Ausbildungsvertrages.

3. Auch Auszubildende in berufsbildenden Schulen und "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen" im Sinne von § 1 Abs. 5 BBiG können "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte" nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sein.

Aktenzeichen: 5 AZB 10/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Beschluß vom 24. Februar 1999
- 5 AZB 10/98 -

I. Arbeitsgericht
Bremen
Beschluß vom 23. April 1997
- 8 Ca 8375/96 -

II. Landesarbeitsgericht
Bremen
Beschluß vom 24. März 1998
- 2 Ta 28/97 -
Volltext: BAG - Beschluss, 5 AZB 10/98




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