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Auswirkung der Änderung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf bereits rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschlüsse

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 109/02 vom 12.04.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Auswirkung der Änderung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf bereits rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschlüsse
Stichwort:Auswirkung der Änderung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf bereits rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschlüsse
Leitsatz:Sind in einem Kostenfestsetzungsbeschluß rechtskräftig Zinsen in der vollen bei seinem Erlaß gesetzlich vorgesehenen Höhe zugesprochen worden, kann der Kostengläubiger wegen einer Änderung des gesetzlichen Zinssatzes nicht mit Erfolg die Nachfestsetzung der Zinsdifferenz beantragen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 109/02




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