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Auswirkung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10267/06.OVG vom 02.06.2006

Rechtsgebiete:LUIG, Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG
Schlagworte:Umwelt, Umweltinformation, Information, Umweltinformationsanspruch, Vergangenheit, aktuell, gegenwärtig, Umweltzustand, Gefährdung, Gefahr, Auswirkung, auswirken, Lebensmittelrecht, Schnellwarnsystem, Lebensmittelkette, Kontamination, Gesetzeskollision, Ausschluss, generell, Geschäftsgeheimnis, Betriebsgeheimnis, Daten, personenbezogen
Stichwort:Auswirkung
Leitsatz:1. Der Umweltinformationsanspruch nach § 3 Abs. 1 LUIG umfasst auch die bei einer Behörde vorhandenen Informationen zu einem in der Vergangenheit liegenden Zustand der Umwelt.

2. Die im lebensmittelschutzrechtlichen Verfahren des Schnellwarnsystems erlangten Umweltinformationen unterliegen nicht generell der Geheimhaltung. Sie können nur im Einzelfall nach §§ 8 und 9 LUIG vom Umweltinformationsanspruch ausgeschlossen sein.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10267/06.OVG



OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 K 122/02 vom 17.03.2005

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BauNVO, BWaldG
Schlagworte:Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Bebauungsplan, Rechtsverletzung, mögliche, Belang, abwägungsrelevanter, Abwägungsnotwendigkeit, Auswirkung, tatsächliche, Ruhebereich, Ausfertigung, Bekanntmachung, Baulinie, Baugrenze
Stichwort:Auswirkung
Leitsatz:1. Die Belegenheit eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Änderungsbebauungsplans allein begründet keine Antragsbefugnis für die Normenkontrolle, wenn die Änderung dieses Grundstück nicht betrifft.

Erst wenn die tatsächlichen Auswirkungen der Änderungsplanung einen Grad erreicht haben, der ihre planerische Bewältigung im Rahmen einer Abwägung erfordert, ist eine Rechtsverletzung möglich.

2. Der Bebauungsplan muss "ausgefertigt" sein, bevor er "bekanntgemacht" wird. Das gilt auch für "Vorhaben bezogene Bebauungspläne".

3. Dass ein Investor den Anstoß für die Planänderung gegeben hat, schließt deren städtebauliche "Erforderlichkeit" nicht aus.

4. Die Regelungen der Baunutzungsverordnung über Baulinien und Baugrenzen hindern die Gemeinde nicht, im Ursprungsplan vorgenommene Festsetzungen zu ändern.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 K 122/02

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EN 944/03 vom 16.08.2004

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BauNVO, ROG, GG
Schlagworte:Bebauungsplan, Sondergebiet, Windkraftanlage, Windfarm, Normenkontrolle, einstweilige Anordnung, Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, Nutzungsberechtigung, Bauvorbescheid, Erfolgsaussichten, Hauptsache, Folgenabwägung, städtebauliche Entwicklung und Ordnung, Planungserfordernis, Planungsermessen, überbaubare Grundstücksfläche, Landschaftsbild, Naturschutz, Landschaftspflege, Planverfahren, städtebaulicher Vertrag, Anpassungsgebot, Ziele der Raumordnung, Regionaler Raumordnungsplan, Vorranggebiet, Eignungsgebiet, Förderpflicht, Begrenzung, Anlagenstandorte, Verhinderungsplanung, Abwägungsgebot, Abwägungsausfall, Abwägungsdefizit, Abwägungsvorgang, Auswirkung, Abwägungsergebnis, Möglichkeit, Einfluss, Sachverhaltsaufklärung, Stellungnahme, Beteiligter, Gewissheit, notwendiges Abwägungsmaterial, Belang
Stichwort:Auswirkung
Leitsatz:1. Eine Gemeinde ist verpflichtet, sich im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes selbst Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen.

2. Macht eine Gesellschaft zur Entwicklung regenerativer Energieprojekte im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für Windkraftanlagen ein eigenes Interesse an der Nutzung der Windenergie im Plangebiet geltend, kann die Gemeinde verpflichtet sein, die ins Auge gefassten Standorte für Windkraftanlagen in Erfahrung zu bringen, um das Nutzungsinteresse der Gesellschaft in ihre Abwägung einstellen zu können.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 EN 944/03

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 40/04 vom 30.01.2004

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Beschwerde, Aussetzung, Untätigkeitsklage, Fristsetzung, Vollständigkeit, Auswirkung
Stichwort:Auswirkung
Leitsatz:1. Aussetzungsbeschlüsse auf der Grundlage des § 75 VwGO können mit der Beschwerde angefochten werden.

2. Ist die Frist des § 75 VwGO schon abgelaufen, ergeht sodann der Bescheid der Behörde und wird dieser mit einem Widerspruch angefochten, so ist das Widerspruchsverfahren zwar nicht notwendig, aber auch nicht unzulässig.

3. Das Verwaltungsgericht darf das Verfahren aussetzen, um eine Entscheidung über den Wider-spruch zu ermöglichen.

4. Unterlässt es das Verwaltungsgericht in dem Aussetzungsbeschluss, eine Frist zu setzen, so be-einflusst dies die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses nicht.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 O 40/04


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