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| Rechtsgebiete: | BRAGO, RVG, StPO |
| Schlagworte: | Pflichtverteidiger, Wechsel, Auswechseln, Grundgebühr, Verteidigung, BRAGO, RVG, Übergangszeit |
| Stichwort: | Auswechseln |
| Leitsatz: | 1. Dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ist ausnahmsweise dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden. 2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der bisherige Pflichtverteidiger nur im ersten Rechtszug einschließlich der Einlegung der Revision tätig war, sein Gebührenanspruch sich nach der BRAGO bemisst und die Gebühren für die Tätigkeit des neuen Pflichtverteidigers im Revisionsverfahren nach dem RVG zu beurteilen sind. 3. Die Grundgebühr gem. Nr. 4100 RVG für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entsteht nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die erstmalige Einarbeitung erfolgt, in der Rechtsmittelinstanz also grundsätzlich nur, wenn der Verteidiger nicht bereits in der Vorinstanz tätig war. 4. Dies gilt indes nicht, wenn sich der Gebührenanspruch des Verteidigers nach der Übergangsvorschrift des § 61 RVG für die Vorinstanz nach der BRAGO und für die Revisionsinstanz nach dem RVG richtet. Diese Besserstellung der in der Übergangszeit tätigen Rechtsanwälte ist hinzunehmen, da ansonsten eine undurchschaubare Gemengelage zwischen BRAGO und RVG entstünde. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 1094/04 | |
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