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Auswahlverfahren

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 B 365/09 vom 21.07.2009

Rechtsgebiete:GG, SächsSchulG, SächsBG
Schlagworte:Vorbereitungsdienst, Auswahlverfahren, Bestenauslese, maßgebliches Zeugnis
Stichwort:Auswahlverfahren
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 B 365/09



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 118/09 vom 01.07.2009

Rechtsgebiete:GG, ZPO
Schlagworte:Auswahlverfahren, Bewerberkreis, Bewerbungsverfahrensanspruch, Dienstposten, höherwertiger, Glaubhaftmachung, Konkurrentenstreitigkeit, Leistungsgrundsatz
Stichwort:Auswahlverfahren
Leitsatz:Hat ein Beamter einen höherwertigen Dienstposten bereits auf der Grundlage eines den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Auswahlverfahrens übertragen bekommen, ist es grundsätzlich zulässig, ihn nach Ablauf der erfolgreich absolvierten Erprobungszeit ohne Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens zu befördern (wie BVerwGE 123, 99 ff.). Es bedarf aber eines erneuten Leistungsvergleichs am Maßstab der Bestenauslese wenigstens unter allen erfolgreich erprobten Beamten, wenn der zeitliche Abstand zwischen der Bewerberauswahl für den Beförderungsdienstposten und der Beförderung so groß ist, dass der für die Dienstpostenübertragung durchgeführte Leistungsvergleich bereits seine Aussagekraft verloren hat.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 ME 118/09

THUERINGER-OVG – Beschluss, 2 EO 239/08 vom 16.12.2008

Rechtsgebiete:GG, ThürBG, ThürLbVO
Schlagworte:Beamtenrecht, Konkurrentenstreit, Beförderung, Dienstpostenübertragung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Bewährung, Leistungsprinzip, Verwirkung, Organisationsgrundentscheidung, Auswahlverfahren, ressortbeschränkte Auswahl, Organisationshoheit, Stellenbewirtschaftungsermessen
Stichwort:Auswahlverfahren
Leitsatz:Der Dienstherr ist berechtigt, ohne weitere Auswahlentscheidung den Beamten zu befördern, der sich nach Übertragung eines Beförderungsdienstpostens auf diesem bewährt hat (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 10 ThürLbVO). Dies setzt voraus, dass den Anforderungen nach Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Besetzung des Beförderungsdienstpostens genügt worden ist.

Ein konkurrierender Beamter kann gegen die Beförderung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürLbVO Einwendungen geltend machen, die Mängel des der Übertragung des Beförderungsdienstposten vorausgegangenen Auswahlverfahrens betreffen, soweit er seine prozessualen Befugnisse nicht verwirkt hat.

Die Entscheidung, das Auswahlverfahren für eine Beförderungsstelle bzw. einen Beförderungsdienstposten auf die Beamten des eigenen Ressorts zu beschränken, gehört zum Bereich der Organisationsgrundentscheidungen des Dienstherrn, die - anders als die Entscheidungen im Auswahlverfahren - aufgrund sachlicher Erwägungen ohne Beschränkung auf verfassungsrechtliche Belange getroffen werden kann.

Hier: Einzelfall, in dem die oberste Dienstbehörde eine Organisationsgrundentscheidung, ein ressortbeschränktes Auswahlverfahren durchzuführen, nicht dargelegt hat.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 2 EO 239/08

THUERINGER-OVG – Beschluss, 2 EO 228/08 vom 16.12.2008

Rechtsgebiete:GG, ThürBG, ThürLbVO
Schlagworte:Beamtenrecht, Konkurrentenstreit, Beförderung, Dienstpostenübertragung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Bewährung, Leistungsprinzip, Verwirkung, Organisationsgrundentscheidung, Auswahlverfahren, ressortbeschränkte Auswahl, Organisationshoheit, Stellenbewirtschaftungsermessen
Stichwort:Auswahlverfahren
Leitsatz:Der Dienstherr ist berechtigt, ohne weitere Auswahlentscheidung den Beamten zu befördern, der sich nach Übertragung eines Beförderungsdienstpostens auf diesem bewährt hat (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 10 ThürLbVO). Dies setzt voraus, dass den Anforderungen nach Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Besetzung des Beförderungsdienstpostens genügt worden ist.

Ein konkurrierender Beamter kann gegen die Beförderung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürLbVO Einwendungen geltend machen, die Mängel des der Übertragung des Beförderungsdienstpostens vorausgegangenen Auswahlverfahrens betreffen, soweit er seine prozessualen Befugnisse nicht verwirkt hat.

Die Entscheidung, das Auswahlverfahren für eine Beförderungsstelle bzw. einen Beförderungsdienstposten auf die Beamten des eigenen Ressorts zu beschränken, gehört zum Bereich der Organisationsgrundentscheidungen des Dienstherrn, die - anders als die Entscheidungen im Auswahlverfahren - aufgrund sachlicher Erwägungen ohne Beschränkung auf verfassungsrechtliche Belange getroffen werden kann.

Die Entscheidung der ressortbeschränkten Auswahl findet ihre sachliche Rechtfertigung in der den Ressortministern übertragenen Organisationshoheit und der damit eingeräumten Befugnis zur Stellenbewirtschaftung.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 2 EO 228/08


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