JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Auswahlrichtlinie
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Schlagworte: | Betriebsbedingte Kündigung, Namensliste, "grobe Fehlerhaftigkeit" |
| Stichwort: | Auswahlrichtlinie |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 418/07 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Stichwort: | Auswahlrichtlinie |
| Leitsatz: | Betriebsbedingte Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste in der Insolvenz. Haben die Betriebsparteien den gekündigten Arbeitnehmer wegen einer vorgreiflichen Kündigung nicht in die Sozialauswahl einbezogen, führt dies nicht zur Sozialwidrigkeit der Kündigung, wenn der Insolvenzverwalter mit Erfolg geltend machen kann, der Kläger wäre aufgrund der mit dem Betriebsrat vereinbarten Auswahlrichtlinie in jedem Fall entlassen worden. Kein unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, wenn der Insolvenzverwalter auf entsprechende Rüge des Arbeitnehmers seinen Sachvortrag zur Sozialauswahl ergänzt. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 2 Sa 1020/08 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Versetzung, Unterrichtung, Umfang, Unterrichtungspflicht, Bewerbungsunterlagen, Auswahlrichtlinie |
| Stichwort: | Auswahlrichtlinie |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 13 TaBV 84/08 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Sozialauswahl, Änderungskündigung |
| Stichwort: | Auswahlrichtlinie |
| Leitsatz: | 1. Der Arbeitgeber, der eine Änderungskündigung unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung annimmt, kann ungeachtet der Gründe für eine eventuelle Unwirksamkeit der Änderungskündigung keine einstweilige Beschäftigung zu seinen alten Arbeitsbedingungen im Kündigungsrechtsstreit verlangen. 2. Wird bei einer Sozialauswahl im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung zunächst allen Arbeitnehmern eine einvernehmliche Vertragsänderung angeboten, dann ist im Anhörungsverfahren gemäß § 102 BetrVG der Betriebsrat auch über die Auswahlkriterien zu unterrichten, obwohl die überwiegende Anzahl des infrage kommenden Personenkreises die einvernehmliche Vertragsänderung akzeptiert hat. Auf eine subjektive Determinierung kann der Arbeitgeber sich nach den hier vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalles nicht berufen. |
| Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 2 Sa 15/08 | |
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