JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Auswahlermessen
| Rechtsgebiete: | LSA-SOG, PKH-VV, ZPO |
| Schlagworte: | Auswahlermessen, Erfolgsaussicht, Kosten der Ersatzvornahme, Leistungsfähigkeit, Prozesskostenhilfe, Vordruck, Wiedereinsetzung |
| Stichwort: | Auswahlermessen |
| Leitsatz: | 1. § 2 Abs. 2 PKH-VV ist sinngemäß auch auf Beteiligte anzuwenden, die Leistungen nach dem SGB II beziehen (wie ThürLAG, Beschl. v. 11.01.2008 - 3 Ta 74/07 -, Juris; a. A.: OVG LSA, 3. Senat, Beschl. v. 27.06.2007 - 3 O 172/07 -, Juris). 2. Einer Partei, die vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen musste. Das ist der Fall, wenn dem Antrag innerhalb der Frist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Anlagen nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO beigefügt war. 3. Für eine hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs, zumindest soweit diese über eine bloß entfernte Erfolgschance hinausreicht. 4. Zur Heranziehung eines (nicht leistungsfähigen) Miteigentümers zu den Kosten einer Ersatzvornahme. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 O 26/09 | |
| Rechtsgebiete: | AbfVerbrG, EWGV 259/93 |
| Schlagworte: | Abfallerzeuger, Abfallverbringung, Auswahlermessen, Ersterzeuger, Liste, grüne, Wiedereinfuhrpflicht |
| Stichwort: | Auswahlermessen |
| Leitsatz: | 1. Zur Einordnung von gemischten Abfällen in die "Grüne Liste" des Anhangs II zur EWGV 259/93. 2. Es bleibt offen, ob im Rahmen des Art. 26 Abs. 2 EWGV 259/93 eine Verantwortlichkeit der "notifizierenden Person" bzw. eine Wiedereinfuhrpflicht auch dann noch besteht, wenn die illegal verbrachten Abfälle durch Brandereignisse eine wesentliche Veränderung ihrer Beschaffenheit erfahren haben. 3. Sind mehrere Wiedereinfuhrpflichtige im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG vorhanden, hat die zuständige Behörde ein Auswahlermessen, das sie - wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht auch - am Effektivitätsgrundsatz auszurichten hat. Die Eröffnung dieser Auswahlmöglichkeit begründet zugleich die rechtliche Obliegenheit, das Ermessen in fehlerfreier Weise auszuüben. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass die Behörde die Frage der tatbestandsmäßigen Verantwortlichkeit der ihr zur Kenntnis gelangten Personen prüft und - wenn sich als Ergebnis dieser Prüfung herausstellt, dass eine Mehrzahl von ihnen verantwortlich ist - eine bewusste Entscheidung darüber trifft, gegen welche dieser Personen sie aus welchen Gründen ihre Maßnahme richtet. 4. Die in Art. 2 g) i) bis iv) EWGV 259/93 normierte Reihenfolge der "notifizierenden Personen" wirkt sich nicht dahingehend aus, dass bei der Frage, wer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG herangezogen werden soll, eine bestimmte Reihenfolge für den Regelfall vorgegeben wäre, der Abfallerzeuger etwa im Sinne etwa eines "vorgeprägten" oder gar "intendierten" Ermessens vorrangig herangezogen werden soll. 5. Art. 2 g) i) EWGV 259/93 benennt als Abfallerzeuger (nur) diejenigen Personen, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, also nur die so genannten "Ersterzeuger". Der maßgebliche Personenkreis ist damit enger gefasst als in Art. 2 Nr. 9 und 15 der seit dem 12.07.2007 geltenden Verordnung EWGV 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen sowie in Art. 1 b) der EWGRL 75/442 und Art. 1 b) der an ihre Stelle getretenen EWGRL 2006/12. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 76/07 | |
| Rechtsgebiete: | GewO, VwGO |
| Schlagworte: | Auswahl, Auswahlentscheidung, Auswahlermessen, Ermessen, Marktfestsetzung, Wochenmarkt |
| Stichwort: | Auswahlermessen |
| Leitsatz: | 1. Die notwendige Auswahl unter mehreren Bewerbern für die Marktfestsetzung nach § 69 Abs.1 GewO stellt eine Ermessensentscheidung dar, die von den Verwaltungsgerichten nach § 114 VwGO i.V.m. § 40 VwVfG lediglich darauf zu überprüfen ist, ob die Behörde dem Zweck der Ermächtigung entsprechend gehandelt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. 2. Die Ergänzung der Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beachten. Das Aussetzungsverfahren dient nicht dazu, einem Beteiligten eine Rechtsposition einzuräumen, bei der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts bereits absehbar ist, dass sie einer Nachprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten wird. 3. Es ist nicht verfahrens- oder ermessensfehlerhaft, wenn die Gemeinde den bisherigen Marktbeschickern durch eine anomyme Umfrage die Gelegenheit gibt, sich zu der anstehenden Vergabeentscheidung zu äußern, und ihre Gremien deren Votum als "Entscheidungshilfe" mit berücksichtigen. 4. Es bedarf - angesichts der bestehenden Heilungs- und Nachbesserungsmöglichkeiten (§§ 45, 46 VwVfG, 114 VwGO) im Hauptsacheverfahren - regelmäßig gravierender Verfahrens- oder Ermessensfehler, um die Suspendierung einer Marktfestsetzung im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit den Folgen für die - vielfach existenzsichernden- Verdienstmöglichkeiten der Marktbeschicker und die Versorgung der Bevölkerung mit frischen Lebensmitteln zu rechtfertigen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 ME 24/08 | |
| Rechtsgebiete: | SOG LSA |
| Schlagworte: | Auswahlermessen, Störerauswahl |
| Stichwort: | Auswahlermessen |
| Leitsatz: | Erlangt die Bauaufsichtsbehörde davon Kenntnis, dass mehrere Personen im Sinne der §§ 7 f. SOG LSA für eine Gefahr verantwortlich sind, wird ihr dadurch ein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung eröffnet, gegen welche dieser Personen sie ihre Gefahrenabwehrmaßnahme richtet (Auswahlermessen). Die Eröffnung dieser Auswahlmöglichkeit begründet zugleich die rechtliche Obliegenheit, das Ermessen in fehlerfreier Weise auszuüben. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass die Behörde die Frage der tatbestandsmäßigen Verantwortlichkeit der ihr zur Kenntnis gelangten Personen prüft und - wenn sich als Ergebnis dieser Prüfung herausstellt, dass eine Mehrzahl von ihnen verantwortlich ist - eine bewusste Entscheidung darüber trifft, gegen welche dieser Personen sie aus welchen Gründen ihre Maßnahme richtet. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 4/08 | |
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