JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Auswahl
| Rechtsgebiete: | GG, BremBG |
| Schlagworte: | Anforderungsprofil, Auswahl |
| Stichwort: | Auswahl |
| Leitsatz: | 1. Die Festlegung des Anforderungsprofils für eine Stelle liegt im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn. 2. Nur für die zwingenden Qualifikationsanforderungen gilt, dass deren Erfüllung Vorrang vor der auf einer dienstlichen Beurteilung gestützten Eignungsprognose hat. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 B 479/08 | |
| Rechtsgebiete: | BBG, BeSiTV, KSchG |
| Schlagworte: | Vorläufiger Rechtsschutz, Versetzung, Wegversetzung, Auswahl, Auswahlentscheidung, Sozialauswahl, Beamter, Angestellter, Vergleichsgruppe, Ermessen, Beschäftigungssicherungstarifvertrag, persönliche Belange |
| Stichwort: | Auswahl |
| Leitsatz: | Bei Versetzungen im Bereich der Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG (hier: DB Netz AG) ist es nicht sachwidrig, bei der Auswahl wegzuversetzender Beschäftigter eine Vergleichsgruppe aus Beamten und Angestellten zu bilden und die Auswahl nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 KSchG zu treffen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10934/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BtBG, EGGVG |
| Schlagworte: | Berufsbetreuer, Betreuer, Auswahl, Justizverwaltungsakt |
| Stichwort: | Auswahl |
| Leitsatz: | 1. Die Entscheidung von Betreuungsrichtern über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer kann einen nach § 23 Abs. 1 EGGVG anfechtbaren Justizverwaltungsakt darstellen. Dies kann auch für einen Bescheid eines Betreuungsrichters gelten, mit dem einem Berufsbetreuer auf dessen Anfrage/Antrag hin beschieden wird, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde (Abgrenzung zum Beschluss des Senats vom 12.06.2008, 20 VA 11/07). 2. Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtlicher Tätigkeit unterliegen nicht der Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG. 3. Zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG wegen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung. 4. Der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer hat keinen im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG durchsetzbaren Anspruch auf eine generelle Darlegung der Grundlagen von Betreuerauswahlentscheidungen durch das Gericht. 5. Die Anweisung des Gerichts, ein formalisiertes Verfahren zur Auswahl von (Berufs-)Betreuern einzuführen, kann der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht verlangen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 VA 12/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BtBG, EGGVG |
| Schlagworte: | Berufsbetreuer, Betreuer, Auswahl, Justizverwaltungsakt |
| Stichwort: | Auswahl |
| Leitsatz: | 1. Die Entscheidung von Betreuungsrichtern über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer kann einen nach § 23 Abs. 1 EGGVG anfechtbaren Justizverwaltungsakt darstellen. Dies kann auch für einen Bescheid von (mehreren) Betreuungsrichtern gelten, mit dem einem Berufsbetreuer auf dessen Anfrage/Antrag hin beschieden wird, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde. 2. Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtlicher Tätigkeit unterliegen nicht der Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG. 3. Zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG wegen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung. 4. Es widerspricht rechtsstaatlichen Erfordernissen und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein zulässiger Antrag im Justizverwaltungsverfahren abschlägig beschieden wird, ohne dass dem hiervon nachteilig betroffenen Antragsteller die Gründe hierfür eröffnet werden. 5. Der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer hat keinen im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG durchsetzbaren Anspruch auf eine generelle Darlegung der Grundlagen von Betreuerauswahlentscheidungen durch das Gericht. 6. Die Anweisung des Gerichts, ein formalisiertes Verfahren zur Auswahl von (Berufs-)Betreuern einzuführen, kann der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht verlangen. Veröffentlichungen: |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 VA 11/07 | |
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