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SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 E 101/08 vom 13.02.2009

Rechtsgebiete:VwGO, VV
Schlagworte:auswärtiger Rechtsanwalt, auswärtiger Prozessbevollmächtigter, Erledigungsgebühr, Mitwirkung, unstreitige Erledigung, Ursächlichkeit, Kausalität
Stichwort:auswärtiger Prozessbevollmächtigter
Leitsatz:Die Kosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes sind dann zu erstatten, wenn der Verfahrensbeteiligte gute Gründe dafür hat, den auswärtigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu betrauen (wie OVG M-V, Beschl. v. 10.1.1995 - 3 O 89/94 -).

Eine Erledigungsgebühr fällt dann an, wenn die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (wie BayVGH, Beschl. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 -).
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 E 101/08




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