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auswärtiger Anwalt

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 KSt 5.07 vom 11.09.2007

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, RVG
Schlagworte:Kostenfestsetzung, Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, Reisekosten zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine, auswärtiger Anwalt, Grundsatz der Kostenminimierung, naturschutzrechtliche Verbandsklage beim Bundesverwaltungsgericht, "Hausanwalt" des Naturschutzverbandes
Stichwort:auswärtiger Anwalt
Leitsatz:Erhebt ein Rechtsanwalt als "Hausanwalt" eines Naturschutzverbandes für dessen Regionalverband beim Bundesverwaltungsgericht eine naturschutzrechtliche Verbandsklage, sind seine Reisekosten zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine auch dann voll erstattungsfähig, wenn sein Kanzleisitz weiter von Leipzig entfernt liegt als der Sitz des Regionalverbandes.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 KSt 5.07



OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 WF 103/02 vom 03.04.2003

Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Schlagworte:Auswärtiger Anwalt, Reisekosten
Stichwort:auswärtiger Anwalt
Leitsatz:Reisekosten eines auswärtigen Anwalts, der einer auswärtigen Partei "zu den Bedingungen eines örtlichen Anwalts" beigeordnet worden ist, sind dann vergütungsfähig, wenn der Anwalt auch einen Termin am Gericht am Wohnort der Partei wahrgenommen hat; dann sind keine vermeidbaren Mehrkosten entstanden.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 WF 103/02

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 WF 266/02 vom 22.08.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Beiordnung, auswärtiger Anwalt
Stichwort:auswärtiger Anwalt
Leitsatz:Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß ein auswärtiger Rechtsanwalt, der im Namen seiner Partei einen Antrag auf Beiordnung stellt, ohne weitere Nachfrage des Gerichts damit rechnen, daß er nur zu den Bedingungen eines am Ort des Prozeßgerichts zugelassenen Anwalts beigeordnet wird. Das Gericht kann davon ausgehen, daß der Anwalt seine Beiordnung in Kenntnis des § 121 Abs. 3 ZPO gestellt hat.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 2 WF 266/02

LAG-KOELN – Beschluss, 7 Ta 208/02 vom 12.07.2002

Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Schlagworte:PKH, auswärtiger Anwalt, Beiordnung, Reisekosten, Kostenfestsetzung
Stichwort:auswärtiger Anwalt
Leitsatz:1. Für die Kostenfestsetzung zugunsten d. PKH Anwalts kommt es auf den Inhalt des Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses an, § 122 Abs. 1 BRAGO.

2. Der im Wege der PKH beigeordnete auswärtige Anwalt kann für die Wahrnehmung von Terminen bei dem Prozessgericht von der Staatskasse die Erstattung von Reisekosten verlangen, wenn sich aus dem Beiordnungsbeschluss nicht ergibt, dass die Beiordnung einschränkend nur "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" erfolgt ist.

3. Enthält der Wortlaut d. Beiordnungsbeschlusses keine solche Einschränkung, kann sie auch nicht einfach "konkludent" in ihn hineininterpretiert werden, falls sich für einen entsprechenden Willen des Gerichts nicht ausnahmsweise konkrete, eindeutige Anhaltspunkte ergeben.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 7 Ta 208/02


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