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OLG-KARLSRUHE – Urteil, 7 U 216/98 vom 22.11.2000

Rechtsgebiete:HOAI, BGB, AGBG
Stichwort:Austauschtheorie
Leitsatz:Leitsätze:

1. Gegenüber der Honorarklage eines Architekten berechtigt eine Gegenforderung des Auftraggebers aus einem anderen Vertragsverhältnis nur zur Aufrechnung und nicht zur Verrechnung.

2. Ein Fall einer Verrechnung des Honoraranspruchs des Architekten und eines Gegenanspruchs des Auftraggebers aus dem gleichen Vertragsverhältnis ist nach der Differenztheorie nur dann gegeben, wenn der Auftraggeber die mangelhafte Architektenleistung insgesamt zurückweist und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gesamten Vertrages fordert. In allen anderen Fällen handelt es sich um eine Aufrechnung.

3. Die Aufrechnung kann in beiden Fallgestaltungen wirksam in der Weise beschränkt werden, daß eine Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig ist.

4. Der Umstand, daß die Gegenforderung des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Architektenhonorars bereits verjährt ist und deshalb nicht mehr durchgesetzt werden kann, ändert an der Wirksamkeit des Aufrechnungsausschlusses nichts.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 7 U 216/98




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