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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10826/03.OVG vom 17.02.2004

Rechtsgebiete:LAbfWAG, KAG
Schlagworte:Abfall, Abfallbeseitigung, Abfallbeseitigungsgebühr, Abfallentsorgung, Abfallentsorgungsgebühr, Abfallgebühr, Abgabe, Abgabenrecht, Abschreibungen, Anrechnung, Austausch, Austauschmenge, Betriebskosten, Buchungsposten, Deponie, Entgelt, Entgeltkalkulation, Gebühr, Gebührenkalkulation, Gebührenrecht, Gebührenschuldner, Kalkulation, Kosten, Kreisgebiet, Leistung, Leistungsbeziehung, Leistungsweg, Menge, MHKW, Mülldeponie, Müllheizkraftwerk, Nachvollziehbarkeit, Rücklauf, Rücklaufmenge, Schlüssigkeit, Transparenz, Verrechnung, Verständlichkeit, versteckte Buchungsposten, Vorhaltungskosten, ZAS
Stichwort:Austauschmenge
Leitsatz:Eine Entgeltkalkulation muss mit Blick auf ihre Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen, für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10826/03.OVG




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