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Austauschkündigung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 2 Sa 193/08 vom 19.11.2008

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Austauschkündigung, betriebsbedingte Kündigung
Stichwort:Austauschkündigung
Leitsatz:Werden die bislang von den Arbeitnehmern des Betriebs ausgeführten Tätigkeiten nicht zur selbständigen Erledigung auf einen Dritten übertragen, liegt eine unzulässige sogenannte Austauschkündigung vor (vgl. BAG vom 16.12.2004 - 2 AZR 66/04).
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 2 Sa 193/08



LAG-KOELN – Urteil, 3 Sa 1238/07 vom 13.02.2008

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Austauschkündigung, Aufgabenverlagerung
Stichwort:Austauschkündigung
Leitsatz:Fällt die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen einer betrieblichen Umorganisation nicht weg, sondern sie wird lediglich verlagert und anschließend von einem neu eingestellten Arbeitnehmer ausgeübt, so ist die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitnehmers als sog. Austauschkündigung rechtsunwirksam.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 3 Sa 1238/07

LAG-MUENCHEN – Urteil, 11 Sa 979/05 vom 20.10.2006

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Austauschkündigung
Stichwort:Austauschkündigung
Leitsatz:Einzelfallentscheidung zur Frage der Zulässigkeit einer sog. Austauschkündigung (Austausch von Arbeitnehmern gegen Subunternehmer)
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 11 Sa 979/05

LAG-HAMBURG – Urteil, 1 Sa 10/06 vom 17.08.2006

Rechtsgebiete:ArbGG, KSchG, ZPO, BGB, AÜG, GewO, BetrVG
Schlagworte:Austauschkündigung, Betriebsbedingte Kündigung
Stichwort:Austauschkündigung
Leitsatz:Eine sozial nicht gerechtfertigte sogenannte Austauschkündigung liegt dann vor, wenn

1. derjenige, der nach der Austauschkündigung des betreffenden Arbeitnehmers beschäftigt wird, dieselben Tätigkeiten ausübt wie der gekündigte Arbeitnehmer zuvor,

2. der Arbeitgeber auch nach der Umstrukturierung weiterhin das Direktionsrecht gegenüber demjenigen ausübt, der nunmehr die Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers übernommen hat, so dass dieser (weiterhin) als Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei dem Arbeitgeber angestellt ist und

3. sich schließlich aus einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Kündigung einzig dem Austausch der Belegschaft diente und es keine darüber hinaus reichenden Gründe gibt, die den Wegfall des Arbeitsplatzes bedingen und eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermögen.
Volltext: LAG-HAMBURG - Urteil, 1 Sa 10/06


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