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Aussetzungsverfahren

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 ME 163/09 vom 09.07.2009

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Aussetzungsverfahren, Drohen, Vollstreckung
Stichwort:Aussetzungsverfahren
Leitsatz:1. Im Hinblick auf den Zweck des nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen behördlichen Aussetzungsverfahrens, die Gerichte von Aussetzungsanträgen zu entlasten, ist bei der Auslegung der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ein strenger Maßstab anzulegen.

2. Eine Vollstreckung droht im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO daher erst dann, wenn der Beginn konkreter Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden ist, konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung getroffen worden sind oder die Vollsteckung bereits begonnen hat.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 ME 163/09



BFH – Beschluss, IX B 204/08 vom 06.04.2009

Rechtsgebiete:EStG, FGO
Stichwort:Aussetzungsverfahren
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BFH - Beschluss, IX B 204/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 MS 115/07 vom 05.03.2008

Rechtsgebiete:16. BImSchV, BImSchG, TA Lärm, VwGO, WaStrG
Schlagworte:Aussetzungsverfahren, Prüfungsmaßstab, Lärmbewertung, sektorale, Lebensqualität, Planrechtfertigung, Seehafenumschlaganlage, Verkehrs- und Betriebsgeräusche, Summenbildung
Stichwort:Aussetzungsverfahren
Leitsatz:1. Die Planrechtfertigung ist im gerichtlichen Verfahren auch dann zu prüfen, wenn der Eigentümer durch das festgestellte Vorhaben nur mittelbar betroffen wird. In diesem Fall beschränkt sich das Rügerecht auf die fachplanerische Zielkonformität (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -).

2. Die Behauptung, die Wohn- und Lebensqualität als solche verschlechtere sich, eröffnet nicht die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, wenn nicht eine Verletzung konkret drittschützender Normen geltend gemacht wird.

3. Eine Summenbildung von Verkehrs- und Betriebsgeräuschen ist als Basis für die Beurteilung von Lärmeinwirkungen von den Regelwerken nicht vorgesehen. Die sektorale Betrachtung und Bewertung verschiedener Lärmquellen führt erst dann nicht mehr zu tragfähigen Ergebnissen, wenn aufgrund der Zusammenwirkung der Bereich der Gesundheitsgefährdung erreicht wird (wie BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -).

4. Es ist gerichtlich nicht zu beanstanden, die TA Lärm als Orientierungshilfe für Seehafenumschlaganlagen heranzuziehen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 MS 115/07

BAG – Beschluss, 3 AZB 30/07 vom 28.01.2008

Rechtsgebiete:GG, ArbGG, ZPO, AÜG
Schlagworte:Aussetzung von Verfahren zur Prüfung der Tariffähigkeit einer Organisation
Stichwort:Aussetzungsverfahren
Volltext: BAG - Beschluss, 3 AZB 30/07


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