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Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung.

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BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 6.00 vom 16.11.2000

Rechtsgebiete:AuslG, StGB
Schlagworte:Abschiebungsschutz, politische Verfolgung, Ausschluss vom Abschiebungsschutz, Gefahr für Allgemeinheit, schwere Straftat, Rauschgiftdelikt, Einzelfallprüfung, Wiederholungsgefahr, Prognosemaßstab, Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung.
Stichwort:Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung.
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren führt nach § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG nur dann zum Ausschluss von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wird. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen.

2. Ist die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt, begründet dies ein gewichtiges Indiz, aber keine Vermutung gegen das Bestehen einer Wiederholungsgefahr.

Urteil des 1. Senats vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 -

I. VG Bremen vom 20.03.1998 - Az.: VG 7 AS 338/93 -
II. OVG Bremen vom 26.01.2000 - Az.: OVG 2 A 299/98.A -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 6.00




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