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Aussetzung des Scheidungsverfahrens im Fall eines vom Ehegatten in einem Mitgliedsstaat bereits eingeleiteten Verfahrens der Trennung von Tisch und Bett

Entscheidungen der Gerichte




OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 6 WF 41/06 vom 10.03.2006

Rechtsgebiete:ZPO, EheVO II (Brüssel IIa), FVGB-Polen
Schlagworte:Aussetzung des Scheidungsverfahrens im Fall eines vom Ehegatten in einem Mitgliedsstaat bereits eingeleiteten Verfahrens der Trennung von Tisch und Bett
Stichwort:Aussetzung des Scheidungsverfahrens im Fall eines vom Ehegatten in einem Mitgliedsstaat bereits eingeleiteten Verfahrens der Trennung von Tisch und Bett
Leitsatz:1. Der Anwendungsbereich des die internationale Zuständigkeit begründenden § 606 a ZPO wird durch die vorrangigen Regelungen der Ehe-VO II (Brüssel II a) verdrängt.

2. Ungeachtet des Streitgegenstandes ist ein in der Bundesrepublik Deutschland angestrengtes Scheidungsverfahren auszusetzen, wenn der Ehepartner seinerseits zuvor in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften (hier: Polen) ein Verfahren auf Trennung von Tisch und Bett eingeleitet hat.

3. Führt ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren zwingend zur Aussetzung, ist, solange der Aussetzungsgrund fortbesteht, Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zu verweigern.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 6 WF 41/06




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