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Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1909/01 vom 09.11.2001

Rechtsgebiete:GG, AuslG, StGB
Schlagworte:Ist-Ausweisung, Regelausweisung, Besonderer Ausweisungsschutz, Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Spezialprävention, Generalprävention, Maßgeblicher Zeitpunkt, Asylberechtigung, Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter, Duldungsgründe, Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung, Drogenstraftat, Heroin, Gefangenenmeuterei
Stichwort:Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung
Leitsatz:1. Das Vorliegen der in § 51 Abs. 3 2. Alt. AuslG vorausgesetzten Mindestfreiheitsstrafe führt nur dann zum Ausschluss von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt ist. Eine solche Gefahr ist zu bejahen, wenn im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 16.11.2000, AuAS 2001, 89).

2. Die Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstraße und die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung genügen für sich allein nicht, um eine Wiederholungsgefahr zwingend zu verneinen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 1909/01




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