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Aussetzung der Verhandlung

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Beschluss, 1 Ta 106/04 vom 06.04.2004

Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Schlagworte:Aussetzung der Verhandlung
Stichwort:Aussetzung der Verhandlung
Leitsatz:1. Die Verhandlung in einem Rechtsstreit über eine Klage wegen Zahlungsansprüchen, die von der Unwirksamkeit einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses abhängen, die Gegenstand eines noch nicht rechtswirksam beendeten Rechtsstreit ist, ist weder regelmäßig wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen noch nicht auszusetzen, § 148 ZPO.

2. Die Entscheidung über die Aussetzung hat nach pflichtgemäßem Ermessen nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen. Diese sind in der Entscheidung offenzulegen.

3. Zu den Umständen des Einzelfalles gehören jedenfalls

- der Stand der beiden Verfahren, vor allem auch der des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung;

- die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei in jenem Rechtsstreit, auch, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie die Aussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind;

- die wirtschaftliche Situation beider Parteien;

- die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mithilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen;

- das Verhalten der Klagepartei.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 1 Ta 106/04



LAG-NUERNBERG – Beschluss, 7 Ta 13/03 vom 27.02.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Aussetzung der Verhandlung, Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung durch das Beschwerdegericht
Stichwort:Aussetzung der Verhandlung
Leitsatz:1. Die Entscheidung über die Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO liegt im Ermessen des Gerichts.

2. Das Beschwerdegericht kann die Ermessensentscheidung lediglich dahin überprüfen, ob das Erstgericht die Grenzen des Ermessens überschritten hat. Es ist nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu setzen.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 7 Ta 13/03


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