JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Aussetzung der sofortigen Vollziehung
| Rechtsgebiete: | FStrG, VwVfG, VwGO, VerkPBG |
| Schlagworte: | Aussetzung der sofortigen Vollziehung, Aufhebung der Aussetzung, Änderungsplanfeststellungsbeschluss, Bahnübergang, Behelfsbrücke, Eilantrag, Eilbedürftigkeit, Lärmprognose, Luftschadstoffe, Monatsfrist, Planänderung, Präklusion, Trassenwahl. |
| Stichwort: | Aussetzung der sofortigen Vollziehung |
| Leitsatz: | Nach Aufhebung der wegen fehlender Realisierbarkeit des Vorhabens ausgesprochenen Aussetzung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung durch die Behörde ist dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten mit einem fristgebundenen Rechtsschutzantrag unabhängig davon, wann er mit eigenen Beeinträchtigungen zu rechnen hat, regelmäßig nicht zumutbar. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 VR 1.09 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, ARB 1/80, RL 64/221 EWG |
| Schlagworte: | Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis durch Flucht ins Ausland, Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund, Aussetzung der sofortigen Vollziehung, Vorlageverfahren vor dem EuGH |
| Stichwort: | Aussetzung der sofortigen Vollziehung |
| Leitsatz: | 1. Eine Aufenthaltserlaubnis erlischt in der Regel nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, wenn sich ein Ausländer durch Flucht ins Ausland einer Strafverfolgung im Bundesgebiet auf unabsehbare Zeit entziehen will. Für die Beurteilung, ob der Aufenthalt des Ausländers außerhalb des Bundesgebiets nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit gerichtet ist, kommt es auf den im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen und erkennbaren - durch objektive Umstände bekräftigten - Willen des Ausländers an (hier: Flucht eines türkischen Staatsangehörigen in die Türkei, der zuvor u.a. 30.000,-- EUR gestohlen hat, um in der Türkei "ein neues Leben anzufangen".). 2. Die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 liegen nicht vor, wenn die bisherige Aufenthaltsgenehmigung durch die aus einem nicht nur vorübergehenden Grund erfolgte Ausreise in die Türkei erloschen ist und der Ausländer eine neue Aufenthaltsgenehmigung nicht erhalten hat. 3. Allein die Einleitung und Durchführung eines Vorlageverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat nicht ohne weiteres die Aussetzung der Vollziehung aufenthaltsbeendender Verwaltungsakte bei gleichgelagerten Sachverhalten zur Folge. Das betroffene nationale Gericht ist aber gehalten, sich mit den im Vorlageverfahren aufgeworfenen Fragen auseinander zu setzen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 192/04 | |
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