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Aussetzung der Abschiebung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 86/09 vom 22.06.2009

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Aussetzung der Abschiebung, Ausweisungsgrund, Ausweisung, Sperrwirkung, Zustellung, öffentliche
Stichwort:Aussetzung der Abschiebung
Leitsatz:1. Der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) kommt nicht die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu. Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus.

2. Zu den Voraussetzungen für die öffentlichen Zustellung eines Verwaltungsakts und zur Heilung eines Zustellungsmangels durch Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge.

3. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist, auch wenn sie nicht direkt Verfahrensgegenstand ist, aus rechtsstaatlichen Gründen inzident als Vorfrage zu prüfen, wenn unter alleiniger Berufung auf eine wirksam verfügte Ausweisung die Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird und so die Ausweisung mittelbar vollzogen würde.

4. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG setzt einen strikten, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Rechtsanspruch voraus; ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist.

5. Zum Vorliegen eines Ausweisungsgrunds nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.

6. Ausweisungsgründe - zumal in der Form eines Erlaubnisversagungsgrundes - dürfen in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegengehalten werden, als sie noch "aktuell" und nicht "verbraucht" sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent "verzichtet" hat.

7. Soweit es um die Erlaubnis künftigen Aufenthalts geht, ist nicht die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit von Bedeutung, sondern nur eine solche in Gegenwart und Zukunft. Eine Gefährdungsprognose ist grundsätzlich bei jedem Ausweisungstatbestand anzustellen, und zwar bei der Frage, ob eine von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abweichende Atypik besteht (hier verneint).

8. Zur rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit Blick auf Art. 8 EMRK.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 86/09



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 675/09 vom 24.03.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, RVG
Schlagworte:Aussetzung der Abschiebung, Duldung, Rechtsanwaltsvergütung
Stichwort:Aussetzung der Abschiebung
Leitsatz:Auch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Streit um eine Duldung bzw. um Nebenbestimmungen zu einer Duldung nach Nr. 3309 VV nur mit einer 3/10-Gebühr vergütet (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 03.05.1999 - 13 S 2427/98 - EzAR 613 Nr. 37).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 13 S 675/09

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 276/08 vom 09.02.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, GG, VwGO
Schlagworte:Aussetzung der Abschiebung, Ausweisungsgrund, Lebensgemeinschaft, familiäre, Trennung, vorübergehende, Rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung und Ausreise, Unmöglichkeit, rechtliche, Abschiebung, Ausreise
Stichwort:Aussetzung der Abschiebung
Leitsatz:1. Der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) kommt nicht die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu. Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus.

2. Eine grundsätzlich andere Sichtweise ist dann geboten, wenn es dem Ausländer im Hinblick auf Art. 6 GG nicht zugemutet werden kann und darf, seine in der Bundesrepublik gelebten familiären Beziehungen auch nur vorübergehend für die Dauer eines vom Ausland zu betreibenden Visumverfahrens zu unterbrechen. Eine vorübergehende Trennung des Ausländers von seiner Ehefrau und seiner im Haushalt lebenden 13-jährigen Stieftochter zur Nachholung des Visumverfahrens ist allerdings auch im Lichte von Art. 6 GG zumutbar.

3. Es bleibt offen, ob eine Aussetzung der Abschiebung auch dann in Betracht kommt, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis offensichtlich besteht.

4. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG setzt einen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch voraus; ein Anspruch auf Grund einer Ermessensreduzierung auf Null genügt nicht.

5. Zum Vorliegen eines Ausweisungsgrunds nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.

6. Die familiären Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und die Wertentscheidung des Art. 6 GG sind in den Fällen des Familiennachzugs nicht auf der Ebene des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch Einordnung als Regel- oder Ausnahmefall, sondern allein im Rahmen der Ermessensausübung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen (wie NdsOVG, Urt. v. 27.04.2006 - 5 LC 110/05 -, NVwZ-RR 2007, 62, m. w. Nachw.)

7. Zur rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 276/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 ME 442/08 vom 20.01.2009

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Abschiebestopp-Erlass, Aussetzung der Abschiebung, Duldung, Kosovo, Readmission Policy, Roma, Roma (Kosovo)
Stichwort:Aussetzung der Abschiebung
Leitsatz:Zu den Anforderungen eines tatsächlichen Schulbesuches im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG kann nicht erteilt werden, wenn der Ausländer die Ausländerbehörde vorsätzlich über seine Volkszugehörigkeit getäuscht hat.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 ME 442/08


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