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Außervollzugsetzung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Beschluss, 1 Ws 629/08 vom 06.01.2009

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftbeschwerde, Außervollzugsetzung, Begründung, Nichtabhilfe
Stichwort:Außervollzugsetzung
Leitsatz:1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls ist dieser nur dann wieder in Vollzug zu setzen, wenn auch die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls (weiterhin) gegeben sind.

2. Erfolgt die Aussetzung des Haftbefehls während laufender Hauptverhandlung, ist eine Überprüfung der Entscheidung dem Beschwerdegericht nur eingeschränkt möglich.

3. Weisen weder der Aussetzungsbeschluss noch der Nichtabhilfebeschluss der erkennenden Gerichts eine hinreichende Begründung nach § 34 StPO für die angefochtene Entscheidung auf, ist die Sache unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das erkennende Gericht zurückzuverweisen.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 1 Ws 629/08



OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 121/08 vom 30.04.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftbeschwerde, Untersuchungshaft, Außervollzugsetzung, Haftbefehl, Invollzugsetzung, neue Umstände, Sicherungsverwahrung, Anordnung
Stichwort:Außervollzugsetzung
Leitsatz:Zur Annahme von Fluchtgefahr, wenn der Angeklagte die Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht zur Flucht genutzt hat.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 121/08

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 48/08 vom 28.02.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Fluchtgefahr, hohe Strafe, Außervollzugsetzung
Stichwort:Außervollzugsetzung
Leitsatz:Zur Fluchtgefahr, wenn der Angeklagte die Zeit der Außervollzgusetzung des Haftbefehls nicht zur Flucht genutzt hat, sondern er sich in Kenntnis weiterer gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowohl für die Strafvollstreckung als auch für ein neues Verfahren zur Verfügung gehalten hat.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 48/08

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 202/07 vom 08.05.2007

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftbefehl, Außervollzugsetzung, Invollzugsetzung, neue Umstände, Verurteilung, Fluchtgefahr
Stichwort:Außervollzugsetzung
Leitsatz:Ein nach einer Haftverschonung ergangenes Urteil kann zwar im Einzelfall geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung bzw. die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass die vom Tatgericht verhängte Strafe von der früheren Prognose, die zur Aussetzung geführt habe, erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweiche und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ws 202/07


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