JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags
| Rechtsgebiete: | BGB, BAT, GG, StGB, EG ZPO, BetrAVG |
| Schlagworte: | Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags |
| Stichwort: | Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes muß sein außerdienstliches Verhalten so einrichten, daß das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird. 2. Begeht ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter ein vorsätzliches Tötungsdelikt, so ist es dem öffentlichen Arbeitgeber in der Regel unzumutbar, ihn weiterzubeschäftigen, ohne daß eine konkret meßbare Ansehensschädigung nachgewiesen werden müßte. 3. In einem solchen Fall kann der öffentliche Arbeitgeber regelmäßig nicht auf den Ausspruch einer Abmahnung verwiesen werden. Dem Arbeitnehmer muß klar sein, daß die Begehung eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes als massive Rechtsverletzung seine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst in Frage stellen kann. Aktenzeichen: 2 AZR 638/99 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - I. Arbeitsgericht Hamburg - 16 Ca 215/97 - Urteil vom 27. Mai 1997 II. Landesarbeitsgericht Hamburg - 8 Sa 82/98 - Urteil vom 22. Oktober 1999 |
| Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 638/99 | |
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