JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Außerordentliche Kündigung nach Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund § 103 BetrVG
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG, BetrVG |
| Schlagworte: | Außerordentliche Kündigung nach Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund § 103 BetrVG |
| Stichwort: | Außerordentliche Kündigung nach Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund § 103 BetrVG |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Der Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied erst dann wirksam eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Beschluß über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung (§ 103 Abs. 2 BetrVG) rechtskräftig bzw. unanfechtbar ist, § 15 Abs. 1 KSchG. Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig (im Anschluß an BAG Beschluß vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74 - BAGE 27, 93 = AP Nr. 2 zu § 103 BetrVG 1972). 2. Sofern die Rechtsprechung im Urteil vom 25. Januar 1979 (- 2 AZR 983/77 - BAGE 31, 253 = AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972) dahin zu verstehen ist, der Arbeitgeber müsse im Falle einer offensichtlich unstatthaften Divergenzbeschwerde gegen einen die Zustimmung des Betriebsrats ersetzenden Beschluß der Arbeitsgerichte zur Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB die Kündigung bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses aussprechen, wird sie hiermit aufgegeben. Aktenzeichen: 2 AZR 142/98 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 09. Juli 1998 - 2 AZR 142/98 - I. Arbeitsgericht Hamburg - 18 Ca 199/96 - Urteil vom 11. Dezember 1996 II. Landesarbeitsgericht Hamburg - 6 Sa 12/97 - Urteil vom 02. September 1997 |
| Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 142/98 | |
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