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JuraForum.deUrteileSchlagwörterAAußerordentliche Kündigung nach Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund § 103 BetrVG 

Außerordentliche Kündigung nach Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund § 103 BetrVG

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 2 AZR 142/98 vom 09.07.1998

Rechtsgebiete:BGB, KSchG, BetrVG
Schlagworte:Außerordentliche Kündigung nach Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund § 103 BetrVG
Stichwort:Außerordentliche Kündigung nach Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund § 103 BetrVG
Leitsatz:Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied erst dann wirksam eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Beschluß über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung (§ 103 Abs. 2 BetrVG) rechtskräftig bzw. unanfechtbar ist, § 15 Abs. 1 KSchG. Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig (im Anschluß an BAG Beschluß vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74 - BAGE 27, 93 = AP Nr. 2 zu § 103 BetrVG 1972).

2. Sofern die Rechtsprechung im Urteil vom 25. Januar 1979 (- 2 AZR 983/77 - BAGE 31, 253 = AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972) dahin zu verstehen ist, der Arbeitgeber müsse im Falle einer offensichtlich unstatthaften Divergenzbeschwerde gegen einen die Zustimmung des Betriebsrats ersetzenden Beschluß der Arbeitsgerichte zur Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB die Kündigung bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses aussprechen, wird sie hiermit aufgegeben.

Aktenzeichen: 2 AZR 142/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 09. Juli 1998
- 2 AZR 142/98 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 18 Ca 199/96 -
Urteil vom 11. Dezember 1996

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 6 Sa 12/97 -
Urteil vom 02. September 1997
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 142/98




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