JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds
| Rechtsgebiete: | BPersVG, ArbGG |
| Schlagworte: | Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds, gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Personalrats, Divergenz, Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts |
| Stichwort: | Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds |
| Leitsatz: | Übernimmt ein Oberverwaltungsgericht in einem Verfahren nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG Rechtssätze aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern, so liegt eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Divergenz auch dann nicht vor, wenn ein anderes Oberverwaltungsgericht sich auf Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gestützt hat, die dieses mittlerweile aufgegeben hat. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 PB 7.02 | |
| Rechtsgebiete: | BPersVG, Einigungsvertrag |
| Schlagworte: | Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds, Antragsbefugnis des Dienststellenleiters, Angaben des Arbeitnehmers auf Personalfragebogen, Bericht des Bundesbeauftragten für die Stasiunterlagen, hauptamtliche und inoffizielle Tätigkeit für das MfS, Suspendierung vom Dienst. |
| Stichwort: | Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Zur Antragstellung nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG berechtigt ist der Leiter derjenigen Dienststelle, die für das Aussprechen der außerordentlichen Kündigung zuständig ist. 2. Hat der Arbeitnehmer auf einem Personalfragebogen Angaben über eine frühere Mitarbeit für das MfS gemacht, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, so darf der Dienstherr damit in der Regel nicht bis zum Eingang eines angeforderten Berichts des Bundesbeauftragten für Stasiunterlagen warten. Er darf allerdings auch nach Eingang des Berichts des Bundesbeauftragten eine außerordentliche Kündigung noch unter Berücksichtigung der früheren Angaben des Arbeitnehmers aussprechen, wenn sich aus dem Bericht neue Umstände ergeben, welche die persönliche Belastung des Arbeitnehmers insgesamt in einem anderen Licht erscheinen lassen. 3. Das Festhalten am Arbeitsverhältnis ist nicht deswegen zumutbar im Sinne von Abs. 5 Nr. 2 EV, weil der Dienstherr davon abgesehen hat, den Arbeitnehmer während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG vom Dienst zu suspendieren. Beschluß des 6. Senats vom 3. Mai 1999 - BVerwG 6 P 2.98 I. VG Potsdam vom 13.12.1995 - Az.: VG 11 K 248/95.PVL - II. OVG Frankfurt/Oder vom 30.10.1997 - Az.: OVG 6 A 42/96.PVL - |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 P 2.98 | |
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