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Außerordentliche Kündigung eines Handelsvertretervertrags bei unzureichender Gebietsbetreuung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-MUENCHEN – Urteil, 21 U 1608/02 vom 12.07.2002

Rechtsgebiete:HGB
Schlagworte:Außerordentliche Kündigung eines Handelsvertretervertrags bei unzureichender Gebietsbetreuung
Stichwort:Außerordentliche Kündigung eines Handelsvertretervertrags bei unzureichender Gebietsbetreuung
Leitsatz:1. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung i. S. des § 89a HGB ist gegeben, wenn dem zur Kündigung berechtigten Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Ablauf oder bis zum Ablauf der Frist bei ordentlicher Kündigung (hier Kündigungsfrist von 6 Monaten) nicht zumutbar ist.

2. Schwerer Vertragsverstoß eines Handelsvertreters durch unzureichende Gebietsbetreuung, insbesondere auch von Krankenhäusern, und durch Nichtbeachtung von vom Handelsvertreter akzeptierten Weisungen des Unternehmers in diesem Bereich.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 21 U 1608/02




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