JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen rassistischen Verhaltens
| Rechtsgebiete: | BBiG, ZPO, MTV für Auszubildende |
| Schlagworte: | Außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen rassistischen Verhaltens |
| Stichwort: | Außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen rassistischen Verhaltens |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Auch im Ausbildungsverhältnis bedarf es bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, deren Rechtswidrigkeit dem Auszubildenden ohne weiteres erkennbar und bei denen eine Hinnahme durch den Ausbildenden offensichtlich ausgeschlossen ist, vor dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung keiner Abmahnung. 2. Das Landesarbeitsgericht darf in aller Regel von einer Protokollierung der Beweisaufnahme (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 ZPO) nicht gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO absehen, weil nicht auszuschließen ist, daß trotz fehlender Revisionszulassung durch das Landesarbeitsgericht sein Urteil aufgrund einer Zulassung durch das Bundesarbeitsgericht der Revision unterliegt. Aktenzeichen: 2 AZR 676/98 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 01. Juli 1999 - 2 AZR 676/98 - I. Arbeitsgericht Berlin - 91 Ca 11482/97 - Urteil vom 17. Juli 1997 II. Landesarbeitsgericht Berlin - 16 Sa 128/97 - Urteil vom 30. Januar 1998 |
| Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 676/98 | |
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