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JuraForum.deUrteileSchlagwörterAAußerordentliche fristlose Kündigung eines Tarifvertrages 

Außerordentliche fristlose Kündigung eines Tarifvertrages

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 4 AZR 363/96 vom 18.02.1998

Rechtsgebiete:TVG, BGB
Schlagworte:Außerordentliche fristlose Kündigung eines Tarifvertrages
Stichwort:Außerordentliche fristlose Kündigung eines Tarifvertrages
Leitsatz:Leitsätze:

1. Welche Umstände bei der außerordentlichen Kündigung eines Tarifvertrages als wichtiger Grund zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem Vorbringen des Kündigenden.

2. Wird als Kündigungsgrund geltend gemacht, daß eine künftige wirtschaftliche Belastung die außerordentliche und fristlose Kündigung des Tarifvertrages mit dieser belastenden Tarifnorm bedinge, so muß die Unzumutbarkeit der wirtschaftlichen Belastung in dem Zeitpunkt vorliegen, in welchem die Belastung wirksam wird; dies ist vom Kündigenden vorzutragen.

Hinweise des Senats:

Fortführung der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 18. Dezember 1996 - 4 AZR 129/96 - auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und vom 18. Juni 1997 - 4 AZR 710/95 - AP Nr. 1, 2 zu § 1 TVG Kündigung zur außerordentlichen Kündigung eines Tarifvertrages

Aktenzeichen: 4 AZR 363/96
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 18. Februar 1998
- 4 AZR 363/96 -

I. Arbeitsgericht
Dortmund
Urteil vom 08. November 1994
- 2 Ca 1822/94 -

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
Urteil vom 10. Januar 1996
- 18 Sa 393/95 -
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 363/96




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