JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Außerkrafttreten
| Rechtsgebiete: | 2004/38/EG, AufenthG, FreizügG/EU, VwVfG |
| Schlagworte: | 2004/38/EG, Abschiebungsandrohung, Aufenthaltsgesetz, Ausländer, Ausländergesetz, Ausländerrecht, Ausreisepflicht, Außerkrafttreten, Ausweisung, Befristung, Bestandskraft, Einreise, Einreisesperre, Einreiseverbot, Europäische Union, Feststellung, Freizügigkeit, Freizügigkeitsgesetz, Freizügigkeitsrichtlinie, Gesetz, Gesetzesänderung, Inkrafttreten, Rechtsänderung, Rechtskraft, Rechtslage, Sachlage, Übergangsnorm, Übergangsvorschrift, Überleitung, Überleitungsnorm, Überleitungsvorschrift, Unionsbürgerschaft, Unionsbürger, Unwirksamkeit, Verlust, Verlustfeststellung, Wiederaufgreifen, Wiedereinreise, Wirksamkeit, Zuwanderungsgesetz |
| Stichwort: | Außerkrafttreten |
| Leitsatz: | Ausweisungen von Unionsbürgern, die vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden sind, bleiben auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU wirksam. Bei einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG sind nur die von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 11318/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, FStrG, (L)VwVfG |
| Schlagworte: | Oberverwaltungsgericht, Erstinstanzliche Zuständigkeit, Feststellungsklage, Planfeststellungsbeschluss, Unanfechtbarkeit, Außerkrafttreten, Plandurchführung, Folgemaßnahme, Finanzierung |
| Stichwort: | Außerkrafttreten |
| Leitsatz: | 1. Streitigkeiten über das Außerkrafttreten eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG können im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ausgetragen werden. 2. Für eine solche Rechtsstreitigkeit ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 8 VwGO das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig. 3. Zum Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses i. S. des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG bei durchgeführten Klageverfahren. 4. Ein Beginn der Planausführung i. S. des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG kann auch im Bau einer planfestgestellten Folgemaßnahme i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 (L)VwVfG liegen, selbst wenn diese nicht nur vom Bund und nicht aus dessen Straßenbaumitteln, sondern aus Eisenbahnkreuzungsmitteln finanziert worden ist. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 1599/02 | |
| Rechtsgebiete: | MRVerbG, VwGO |
| Schlagworte: | Antragsfrist, Außerkrafttreten, Beseitigung der Mangellage, Ermächtigungstatbestand, Gültigkeit, Mangellage auf dem Wohnungsmarkt, Normenkontrollantrag, Wohnungsleerstand, Zweckentfremdungsverordnung |
| Stichwort: | Außerkrafttreten |
| Leitsatz: | 1. Zweckentfremdungsverordnungen treten nicht schon dann außer Kraft, wenn der Ermächtigungstatbestand nachträglich wegfällt. Werden sie vom Verordnungsgeber nicht aufgehoben, verlieren sie ihre Gültigkeit vielmehr nur dann, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung tritt und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist. 2. Eine Mangellage auf dem Wohnungsmarkt ist allenfalls dann deutlich erkennbar beseitigt, wenn mindestens 3 - 4 % aller Wohnungen leer stehen und der Wohnungsleerstand auf alle wesentlichen Marktsegmente annähernd gleichmäßig verteilt ist. 3. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann in den Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen der Antragsteller geltend macht, dass eine rechtmäßig erlassene Norm wegen einer Änderung der Sachlage nach Ablauf der Frist nichtig geworden sei. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 K 4496/99 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, WeinG, EGRecht DurchsetzungsVO, VO (EG) |
| Schlagworte: | Weinrecht, Blankettstrafnorm, Blankettvorschrift, Blankettnorm, Straflosigkeit, milderes Gesetz, Bezeichnungsrecht, Bezeichnung, Weinbezeichnungsverordnung, Außerkrafttreten, Jahrgangswein |
| Stichwort: | Außerkrafttreten |
| Leitsatz: | 1. Das Inverkehrbringen von Wein unter Verstoß gegen Artikel 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der VO (EWG) Nr. 2392/89 kann nicht nach §§ 49 Abs. 6 WeinG, 3 Abs. 1 Nr. 1 EGRecht DurchsetzungsVO bestraft werden, weil durch das verspätete Verschieben des Außerkraftretens der Weinbezeichnungsverordnung im November/Dezember 2000 sowie im April und Juni 2001 Strafbarkeitslücken entstanden waren, die als das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB anzusehen sind. 2. Wer durch Werbemaßnahmen ankündigt, er werde im bevorstehenden Herbst einen "Neuen" als "Visitenkarte des neuen Jahrgangs", einen "frischen ersten Wein des neuen Jahrgangs" auf den Markt bringen, weckt bei potentiellen Käufern die Vorstellung, bei dem "Neuen" werde es sich analog zu ausländischen Produkten (wie Primeur oder Vino novello) um ein Erzeugnis handeln, das ausschließlich aus Trauben der der Auslieferung unmittelbar vorausgehenden Ernte hergestellt werde. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 986/02 | |
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