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Außergewöhnliche Belastung als Grund für Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 14.97 vom 17.07.1998

Rechtsgebiete:BAföG
Schlagworte:Außergewöhnliche Belastung als Grund für Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG
Stichwort:Außergewöhnliche Belastung als Grund für Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG
Leitsatz:Leitsätze:

1. Mit der Hervorhebung der in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG genannten Belastungen und Aufwendungen enthält das Gesetz eine Wertung dahin, daß es in diesen Fällen von Belastungen und Aufwendungen naheliegt, einen weiteren Teil des Elterneinkommens anrechnungsfrei zu lassen, um eine - sonst (d.h. ohne Härtefreibetrag) eintretende - unbillige Härte zu vermeiden (Klarstellung und Weiterführung von BVerwGE 77, 222 und BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 5 C 19.88 - <Buchholz 436.36 § 25 BAföG Nr. 10>).

2. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 6 BAföG kann auch berücksichtigt werden, daß das Elterneinkommen im Bewilligungszeitraum deutlich höher gewesen ist als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Berechnungsjahr.

Urteil des 5. Senats vom 17. Juli 1998 - BVerwG 5 C 14.97 -

I. VG München vom 13.10.1994 - Az.: VG M 15 K 93.4959 -
II. VGH München vom 26.02.1997 - Az.: VGH 12 B 95.424 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 14.97




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