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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 72/08 vom 08.12.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, EMRK, GG, Richtlinie 2003/86/EG
Schlagworte:Asylberechtigter, Asylberechtigung, Aufenthaltserlaubnis, Familienasyl, Familiennachzug, Gründe, familiäre, Gründe, humanitäre, Härte, außergewöhnliche, Inländer, faktische, Zumutbarkeit
Stichwort:außergewöhnliche
Leitsatz:Zu den Voraussetzungen, unter denen langjährig geduldet lebenden Eltern sowie minder- und volljährigen Geschwistern eines 11 Jahre alten (Familien-)Asylberechtigten ein Aufenthaltsrecht zusteht.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LA 72/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 35/06 vom 23.05.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, VwGO
Schlagworte:Analogie, Aufenthaltserlaubnis für volljährige Familienangehörige, Familienasyl, kleines Härte, außergewöhnliche
Stichwort:außergewöhnliche
Leitsatz:Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 4 AufenthG, die für volljährige ledige Kinder eines Ausländers, dessen Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG bis zum Inkrafttreten des Gesetzes unanfechtbar festgestellt worden ist, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorsieht, ist nicht anwendbar, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu einer solchen Feststellung durch verwaltungsgerichtliches Urteil verpflichtet worden, dieses Urteil aber erst nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig geworden ist. Auch eine analoge Anwendung der Übergangsregelung (§ 104 Abs. 4 AufenthG) ist nicht gerechtfertigt.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 ME 35/06

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 181/05 vom 21.02.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG
Schlagworte:Altfallregelung, Altfallregelung 1999, Bleiberechtserlass 1999, Familie, Härte, außergewöhnliche, Straftat
Stichwort:außergewöhnliche
Leitsatz:1. Das Außerkrafttreten der sog. niedersächsischen Altfallregelung (RdErl. d. MI vom 10.12.1999 - 45.31-12230/1-1 (§ 32) N 3, NdsMBl. 2000, 41) durch den Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 11.11.2003 (45.11-02125, NdsMBl. S. 744) hindert die Ausländerbehörde nicht daran, im Nachhinein im Anschluss an eine abgelaufene Aufenthaltsbefugnis eine weitere zu erteilen.

2. Die niedersächsische Altfallregelung ist nicht rechtssatzartig auszulegen und zu handhaben.

3. Es ist nicht zu beanstanden, dass Nr. 2.2.1 lit. e) der Altfallregelung die Bewilligung einer Altfallregelung (Aufenthaltsbefugnis nach AuslG 1990) grundsätzlich ausschließt, wenn auch nur ein Familienmitglied in bestimmter Weise straffällig geworden ist.

4. Verwaltungsgerichte dürfen die Berechtigung der von Strafgerichten getroffenen Entscheidungen bei der Anwendung der Altfallregelung nicht hinterfragen.

5. Zur Frage, wann die Verlängerung einer Altfallregelung nicht von den Voraussetzungen abhängig zu machen ist, die für ihre erstmalige Erteilung gelten.

6. Zur Frage, wann die Rückkehr des Ausländers im Sinne des § 30 Abs. 2 AuslG 1990/§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.

7. § 23a AufenthG kann gegenüber der Ausländerbehörde nicht geltend gemacht werden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 LB 181/05

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 WF 242/00 vom 19.06.2001

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Beschwerde, außergewöhnliche, einstweilige Anordnung, Regelungsbedürfnis
Stichwort:außergewöhnliche
Leitsatz:Greifbar gesetzeswidrig ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie jeder Grundlage entbehrt und dem Gesetz fremd ist. Die Eröffnung einer neuen Instanz muß auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 5 WF 242/00


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