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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 C 10923/08.OVG vom 10.12.2008

Rechtsgebiete:FlurbG, VwGO, AGVwGO
Schlagworte:Flurbereinigungsrecht, Prozessrecht, Abfindung, wertgleiche Abfindung, Widerspruch, Erfolg, Teilerfolg, Teilobsiegen, Widerspruchskosten, Kosten des Widerspruchsverfahrens, außergerichtliche Kosten, Kosten der Rechtsverfolgung, Erstattung
Stichwort:außergerichtliche Kosten
Leitsatz:Hat der Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan zum Teil Erfolg, sind dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen in entsprechendem Umfang zu erstatten und können ihm die Spruchstellenkosten nur teilweise auferlegt werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 9 C 10923/08.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 E 11203/07.OVG vom 28.01.2008

Rechtsgebiete:VwGO, RVG
Schlagworte:Kosten, Kostenentscheidung, Kostenfestsetzung, außergerichtliche Kosten, Kostenschuldner, Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Gebührensatz, Anrechnung, Vorverfahren, Widerspruchsverfahren, Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsvergütung, Vergütungsanspruch, Gesetzesauslegung, Wortlaut
Stichwort:außergerichtliche Kosten
Leitsatz:Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ist die für das vorangegangene Widerspruchsverfahren gemäß Nr. 2300 VVRVG entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbem. 3 Abs. 4 VVRVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 E 11203/07.OVG

BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 30.07 vom 17.09.2007

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Kostenentscheidung, außergerichtliche Kosten, Beigeladener, Berichtigung, Tatbestandsberichtigung, Änderung des Kostenausspruchs, nichtiger Beschluss, Unwirksamkeit, grober Fehler
Stichwort:außergerichtliche Kosten
Leitsatz:Eine Beschwerde, die die Änderung der Kostenentscheidung eines Urteils durch einen auf § 119 VwGO gestützten Beschluss angreift, ist nicht gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, wenn sie nicht die sachliche Unrichtigkeit der Kostenentscheidung rügt, sondern den Verfahrensfehler, dass der Beschluss von Rechts wegen nicht hätte ergehen dürfen. (Bestätigung des Beschlusses vom 2. Juni 1999 - BVerwG 4 B 30.99 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 10).

Ein auf § 119 Abs. 1 VwGO gestützter Beschluss, der neben der Berichtigung des Tatbestandes auch den Urteilsausspruch inhaltlich ändert, ist insoweit nichtig.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 30.07

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 66/04 vom 09.07.2004

Rechtsgebiete:WEG, ZPO
Schlagworte:Eledigung, Gegenvorstellung, Gerichtskosten, Niederschlagung, außergerichtliche Kosten, Kostenerstattung
Stichwort:außergerichtliche Kosten
Leitsatz:Erledigt sich ein Verfahren der weiteren Beschwerde dadurch, dass die angefochtene Entscheidung (Verwerfung der Erstbeschwerde als unzulässig) auf Gegenvorstellung vom Landgericht selbst aufgehoben wird, können nur etwaige Gerichtskosten niedergeschlagen, der Staatskasse aber keine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers auferlegt werden. Für die Anordnung einer Kostenerstattung durch den Beschwerdegegner reicht die Tatsache des Unterliegens nicht aus.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 66/04


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