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Außer-Kraft-Treten

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 1584/06 vom 19.09.2007

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB
Schlagworte:Normenkontrollverfahren, Erledigung, Antragsänderung, Rechtsschutzinteresse, Feststellungsinteresse, Bündelungsfunktion, Veränderungssperre, Planungskonzept, Fachplanungsvorbehalt, Bahngelände, Änderung Planungsabsichten, Außer-Kraft-Treten
Stichwort:Außer-Kraft-Treten
Leitsatz:1. Hat sich der gegen eine Veränderungssperre gerichtete Normenkontrollantrag dadurch erledigt, dass die Veränderungssperre außer Kraft getreten ist, kann die Umstellung des Antrags auf die Feststellung, dass die Veränderungssperre ungültig war, zulässig sein. Voraussetzung ist, dass die Veränderungssperre noch Rechtswirkungen für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte hat; dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine nicht offensichtlich aussichtslose Entschädigungsklage beabsichtigt ist (wie BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -, BauR 2005, 1761), aber auch dann, wenn die Entscheidung in weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Gültigkeit der Veränderungssperre abhängt (sog. Bündelungsfunktion, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1978 - 7 N 1.78 -, NJW 1978, 2522).

2. Für den Erlass einer Veränderungssperre ist keine Planreife erforderlich. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass bereits der angestrebte Baugebietstyp i. S. d. Baunutzungsverordnung feststeht. Es reicht aus, wenn absehbar ist, dass sich das von einer hinreichend konkreten positiven Konzeption getragene Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt; die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Bebauungsplanverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung (Fortführung des Senatsurteils vom 24.11.2005 - 8 S 794/05 -, VBlBW 2006, 275 = NVwZ-RR 2006, 522).

3. In Bezug auf eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche ist eine Bauleitplanung jedenfalls insoweit nicht möglich, als die Planung der Zweckbestimmung der Bahnanlage widerspricht. Steht mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung bevor, kann die Gemeinde die Bauleitplanung einleiten und von den zu deren Sicherung gegebenen Instrumenten der Veränderungssperre und der Zurückstellung von Baugesuchen Gebrauch machen (wie Senatsurteil vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 -, VBlBW 1997, 59).

4. Ändern sich die Planungsabsichten der Gemeinde in einem für die Gültigkeitsvoraussetzungen der Veränderungssperre relevanten Umfang, ergibt sich daraus nach § 17 Abs. 4 BauGB die Verpflichtung der Gemeinde, die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen; die Wirksamkeit der Veränderungssperre bleibt unberührt (wie 5. Senat, Beschluss vom 26.9.1988 - 5 S 2131/88 -, ZfBR 1989, 172).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 1584/06



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 1 C 10611/03.OVG vom 30.10.2003

Rechtsgebiete:VwGO, FStrG, VwVfG
Schlagworte:Oberverwaltungsgericht, Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, instanzielle Zuständigkeit, erstinstanzliche Zuständigkeit, Planfeststellung, Planfeststellungsverfahren, Bundesstraße, Planfeststellungsbeschluss, Außer-Kraft-Treten, Aufhebung, Widerruf
Stichwort:Außer-Kraft-Treten
Leitsatz:Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nicht in erstinstanzlicher Zuständigkeit über Klagen auf Feststellung des Außer-Kraft-Tretens oder auf Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zur Aufhebung oder zum Widerruf fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse, die vor dem 7. Juli 1974 bestandskräftig geworden sind.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 1 C 10611/03.OVG

BVERWG – Beschluss, BVerwG 5 B 253.02 vom 13.03.2003

Rechtsgebiete:MRVerbG
Schlagworte:Zweckentfremdungsverbot, Außer-Kraft-Treten bei offensichtlicher Entbehrlichkeit, Wohnungsmarktlage, Außer-Kraft-Treten, Zweckentfremdungsverbot bei nachhaltiger Entspannung, Außer-Kraft-Treten, Zweckentfremdungsverbot bei offensichtlicher Entbehrlichkeit.
Stichwort:Außer-Kraft-Treten
Leitsatz:1. Eine Zweckentfremdungsverbotverordnung tritt ohne Aufhebungsakt des Verordnungsgebers dann außer Kraft, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (stRspr). Ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist eine Frage der revisionsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren Tatsachenwürdigung (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 - BVerwG 8 B 206.96 -).

2. Die Ermächtigung zum Erlass einer Zweckentfremdungsverbotverordnung darf nicht dazu dienstbar gemacht werden, Ziele städtebaulicher Art (Erhaltung von geschlossenen Wohnvierteln, Denkmalschutz, Sanierungsvorhaben und dergleichen) zu verfolgen, oder allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen auf den Grundstücks-, Wohnungs- und Baumärkten zu verhindern oder einzudämmen, wenn und solange die ausreichende Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gesichert ist (BVerfGE 38, 348 <360>).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 5 B 253.02


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