JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Außenwohnbereich
| Rechtsgebiete: | BauGB, VwGO |
| Schlagworte: | Außenwohnbereich, Betriebserweiterung, Dorfgebiet, GIRL, Pferd, Sondergebiet, Tiergerüche, Wohngebiet |
| Stichwort: | Außenwohnbereich |
| Leitsatz: | Zur Zulässigkeit eines Sondergebietes "Wohnen mit Pferden" in der Nachbarschaft eines Schweinehaltungsbetriebes im Außenbereich. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 MN 194/08 | |
| Rechtsgebiete: | FStrG |
| Schlagworte: | Ablehnung von Prozesskostenhilfe, Einwendung, Präklusion, Einwendungsausschluss, Konkretheit, Lärmeinwirkungen, Außenwohnbereich, Außenanlagen, Feuerstelle, Lkw-Zufahrtsmöglichkeit, besondere betriebliche Dispositionen |
| Stichwort: | Außenwohnbereich |
| Leitsatz: | 1. Wendet sich ein Planbetroffener gegen Lärmbelästigungen seines Wohngrundstücks, gibt dies der Planfeststellungsbehörde regelmäßig Anlass, neben den Lärmeinwirkungen auf den Innenwohnbereich auch die Lärmeinwirkungen auf eventuell vorhandene Außenanlagen zur Freizeitgestaltung und Erholung am Wohngebäude wie Terrassen oder Balkone zu untersuchen. Denn diese in der Regel ohne Weiteres erkennbaren Außenanlagen bilden im Allgemeinen das Schwergewicht der Außenwohnnutzung. 2. Unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Außenwohnnutzung jenseits von Terrassen und Balkonen Schutz genießt, ist die Planfeststellungsbehörde jedenfalls insoweit regelmäßig auf konkrete Angaben des Planbetroffenen angewiesen, wenn ein Einwendungsausschluss (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG) vermieden werden soll. Dies gilt erst Recht bei einer erst beabsichtigten Nutzung bestimmter Grundstücksteile. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 PKH 2.08 | |
| Rechtsgebiete: | LBO, BauNVO |
| Schlagworte: | Dacheindeckung, Dachziegel, Nicht reflektierendes Material, Lichtimmissionen, Blendwirkung, Sozialadäquater Eigenschutz, Unzumutbarkeit, Außenwohnbereich, Terrasse, Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten, Ermessensschrumpfung |
| Stichwort: | Außenwohnbereich |
| Leitsatz: | Die Blendwirkung eines das Sonnenlicht reflektierenden Ziegeldachs auf den Außenwohnbereich eines Nachbarn kann im Einzelfall rücksichtslos sein und einen auf Umdeckung des Dachs gerichteten Anspruch auf baubehördliches Einschreiten begründen. Bei Abwägung der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit von Bauherr und Nachbarn ist außer der Intensität der Blendwirkung zu berücksichtigen, ob der Nachbar die Möglichkeit sozialadäquaten und ortsüblichen Eigenschutzes hat, welche Nutzungseinschränkungen seines Wohngrundstücks ihm dafür abverlangt werden und ob die die Blendwirkung auslösenden Maßnahmen vom materiellen Baurecht, insbesondere den örtlichen Bauvorschriften gedeckt sind. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 1654/06 | |
| Rechtsgebiete: | EG, GG, LuftVG, LuftVZO, WHG, BNatSchG 1998, BNatSchG 2002, RL 79/4097/EWG (VRL), RL 92/43/EWG, BauGB, VwVfG (Hmb) |
| Schlagworte: | Sonderlandeplatz, Sonderflugplatz, Gewässerausbau, selbständiges Vorhaben, Folgemaßnahme, subjektives Recht, Abwägungsgebot, Enteignungsbetroffener, Lärmbetroffener, Meldegebiet, unmittelbare Wirkung, Popularklagebefugnis, Recht auf Naturgenuss, effektive Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts, privatnützige/gemeinnützige Planfeststellung, Gemeinwohl, Planrechtfertigung, Verkehrsbedarf, Arbeitsmarkt, regionale Strukturhilfe, Übernahmeanspruch, Außenwohnbereich, Entschädigung, Zumutbarkeitsgrenze, passiver Schallschutz |
| Stichwort: | Außenwohnbereich |
| Leitsatz: | Die Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie verleihen einem einzelnen nicht das Recht, Verstöße gegen die Bestimmungen zum Schutz der Vogelschutz- und der FFH-Gebiete zu rügen. Das Luftverkehrsrecht unterscheidet nicht zwischen privat- und gemeinnützigen Vorhaben. Auch für die Planfeststellung eines nur privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderflugplatzes gelten die allgemeinen Anforderungen der Planrechtfertigung und des Abwägungsgebots einschließlich der Grundsätze über die Anordnung von Schutzvorkehrungen und Entschädigung nach § 9 Abs. 2 LuftVG und § 74 Abs. 2 VwVfG. Maßgebend für die Planrechtfertigung sind allein die Ziele des Luftverkehrsgesetzes. Die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur gehören nicht dazu. Sie können aber als öffentliche Belange im Rahmen der Abwägung Bedeutung erlangen. Besteht ein auch öffentliches Interesse am Ausbau eines privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderlandeplatzes, kann dieses sich in Verbindung mit den privaten Verkehrsinteressen des Flugplatzunternehmers im Wege der Abwägung gegen die Lärmschutzbelange der Anwohner durchsetzen, auch wenn passiver Schallschutz oder Entschädigung gewährt werden muss. Ob das private Verkehrsinteresse allein hierfür ausreichen kann, bleibt offen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 12.05 | |
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