JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Außenbereichsgrundstück
| Rechtsgebiete: | KAG SH, LVwG SH |
| Schlagworte: | Anschlussbeitrag, Außenbereichsgrundstück, Bestimmtheit, sachliche Beitragspflicht, Umgriffsfläche, bauliche Erweiterung, Anschlussbeitrag |
| Stichwort: | Außenbereichsgrundstück |
| Leitsatz: | 1. Im Anschlussbeitragsrecht ist das bei der Veranlagung von Außenbereichsgrundstücken verwandte Instrument der Umgriffsfläche kein Mittel des Beitragsmaßstabes, sondern grenzt die bevorteilte Grundstücksteilfläche von der Teilfläche des Buchgrundstücks ab, die durch die Ver- oder Entsorgungseinrichtung keinen Vorteil erlangt. 2. Bei Erweiterung der baulichen Anlagen auf einem Außenbereichsgrundstück entsteht die sachliche Beitragspflicht hinsichtlich der hinzuwachsenden Umgriffsfläche mit der Zulässigkeit dieser Bebauung; dies ist im Regelfall die Erteilung der Baugenehmigung. 3. Wird die hinzuwachsende Umgriffsfläche nicht durch Beschreibung oder Planzeichnung dargestellt, berührt dies die Bestimmtheit der im aktuellen Beitragsbescheid getroffenen Regelungen (Festsetzung, Leistungsgebot) nicht. 4. Der Veranlagungsbescheid für die hinzuwachsende Umgriffsfläche ist kein Änderungsbescheid zum Beitragsbescheid für die vorher bestehende Bebauung; er ist ein erstmaliger Bescheid auf Grund der für die hinzuwachsende Umgriffsfläche erstmalig entstehende Anschlussbeitragspflicht. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 64/08 | |
| Rechtsgebiete: | KAG |
| Schlagworte: | Normenkontrolle, Normenkontrollverfahren, Beitragssatzung, Verkehrsanlagen, Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, einmaliger Beitrag, wiederkehrender Beitrag, Beitragspflicht, Abgabenart, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Erschließungsanlage, Straße, Anbaustraße, Zugang, Zufahrt, wegemäßige Erschließung, Zugänglichkeit, Durchgangsverkehr, Anliegerverkehr, Gemeindeanteil, öffentliche Einrichtung, einheitliche öffentliche Einrichtung, gemeindliche Einrichtung, Gemeindegebiet, Einheit, Abrechnungseinheit, Gemeindeteil, Gebietsteil, abgrenzbarer Gebietsteil, Selbstverwaltung, Sondervorteil, Vorteilsbegriff, funktionaler Zusammenhang, Angewiesensein, Feldwegenetz, Feld-, Weinbergs- und Waldwege, innerörtliche Straßennetz, Straßensystem, Straßensteuer, Gegenleistung, Entgeltlichkeit, Entgeltcharakter, Nutzbarkeit, bauliche Nutzbarkeit, qualifizierte Nutzbarkeit, Außenbereichsgrundstück, Rundung, Abrundung, Aufrundung, Glättung, Kleinbetrag, Beitragsmaßstab, Ortsbezirk, Abgrenzbarkeit, Tiefenbegrenzung, Typisierung, Pauschalierung |
| Stichwort: | Außenbereichsgrundstück |
| Leitsatz: | Durch die in § 10a KAG zur Erhebung wiederkehrender Beiträge eingeräumte Möglichkeit, eine aus allen Anbaustraßen in der Gemeinde oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile bestehende einheitliche öffentliche Einrichtung zu bilden, bleibt die für die Beitragserhebung unerlässliche Verknüpfung zwischen Abgabenlast und Sondervorteil erhalten. Diese Abgrenzbarkeit einzelner Gebietsteile ist in erster Linie räumlich-tatsächlich zu verstehen; daneben kann sie sich auch aus einer rechtlichen Aufteilung einer Gemeinde in Ortsbezirke ergeben. Auch nach § 10a KAG setzt die Beitragspflicht - neben der Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit - die bauliche oder in ähnlicher Weise qualifizierte Nutzbarkeit des zu veranlagenden Grundstücks voraus. Außenbereichsgrundstücke sind auch dann nicht beitragspflichtig, wenn sie bebaut sind. Für eine Satzungsregelung, wonach Bruchzahlen, die sich bei der Ermittlung der der Beitragsveranlagung zugrunde zu legenden Fläche ergeben, auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden, fehlt die gesetzliche Grundlage. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 C 10601/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | KAG 1986, AO, BauGB 1986 |
| Schlagworte: | Abgabenrecht, Schmutzwasser, Niederschlagswasser, einmaliger Beitrag, Schmutzwasserbeitrag, Niederschlagswasserbeitrag, Entwässerungsplanung, Abwasserplanung, Kanalplanung, Mischwasserkanal, Verjährung, Festsetzungsverjährung, Bebauungsplan, Außenbereich, Außenbereichsgrundstück, Planreife, Vorteil, beitragserheblicher Vorteil, Bebaubarkeit, Beitragsanspruch, Beitragspflicht, planungskonforme Ableitung, planungsentsprechende Ableitung |
| Stichwort: | Außenbereichsgrundstück |
| Leitsatz: | Die gesicherte Bebaubarkeit, die für die Heranziehung von unbebauten und nicht angeschlossenen Außenbereichsgrundstücken zu Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen grundsätzlich erforderlich ist, tritt auch dann, wenn der das Grundstück umfassende Entwurf eines Bebauungsplanes Planreife erlangt hat, frühestens mit dem Eingang einer verbindlichen Anerkenntniserklärung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bei der Bauaufsichtsbehörde ein (Anschluss an BayVGH, Urteil vom 26. Januar 1993 - 23 B 89.2983 -). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 11150/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, LNatSchG SH, VwGO |
| Schlagworte: | Abgrenzung, Abwägung, Antragsbefugnis, Außenbereichsgrundstück, Biotop, Gestaltungsspielraum, Kernbereich, Kiesabbau, Kiesgrube, Landschaftsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Landschaftsschutzverordnung, Nichtigkeit, Normenkontrolle, Pufferfunktion, Schutzgebiet, Schutzgebietsgrenzen, Teilbarkeit, Verbesserung, Verhältnismäßigkeit, flächenhafter Schutz |
| Stichwort: | Außenbereichsgrundstück |
| Leitsatz: | 1) Wird ein Normenkontrollantrag gegen eine Landschaftsschutzverordnung nicht auf den Lage- oder Einwirkungsbereich der Grundstücke des Antragstellers beschränkt, fehlt für die darüber hinaus reichenden Regelungen der Verordnung grundsätzlich die Antragsbefugnis. 2) Eine fehlerhafte Abgrenzung des Schutzgebiets in einem Teilbereich der Landschaftsschutzverordnung führt in der Regel nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit. Dies wäre nur anders, wenn für das gesamte Schutzgebiet kein Schutzerfordernis bestünde oder eine Verkennung der gesetzlichen Schutzkriterien vorliegen würde (hier verneint). 3) Die Abwägung bei der Bestimmung der Schutzgebietsgrenzen ist für jeden Bereich des Schutzgebiets "teilbar". Die in der Rechtsprechung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen entwickelten Grundsätze sind auf Landschaftsschutzverordnungen übertragbar. 4) Landschaftsschutzgebiete dienen einem flächenhaften Schutz, der durch die Herausnahme von Verkehrsflächen nicht unterbrochen werden muss und der es auch gestattet, in räumlicher Nähe gelegene "wertvollere" Kernbereiche zu einem (zusammengefassten) Schutzgebiet zu vereinen und Randzonen einzubeziehen, die im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die die Schutzwürdigkeit der übrigen Bereiche begründen. 5) Ein Landschaftsschutzgebiet kann auch der (Rück-) Entwicklung des vorgefundenen Zustandes einer Teilfläche zu einem besseren Zustand dienen. 6)Am Rand eines Schutzgebietes kann einzelnen - isoliert betrachtet - nicht schutzwürdigen Flächen eine "Pufferfunktion" zugewiesen werden, um schädliche Einwirkungen auf das Schutzgebiet zu vermeiden. Die Pufferzonen sind allerdings wegen der damit für die betroffenen Eigentümer verbundenen Einschränkungen angemessen zu begrenzen; eine unverhältnismäßige Ausdehnung dieses Bereichs ist unzulässig. 7) Für eine Pufferfunktion eignen sich unbebaute Grundstücke, die ihrerseits keine störende Wirkung für das übrige Schutzgebiet entfalten Der Eigentümer einer Kiesgrube, für die die Abbaugenehmigung erloschen ist, kann in die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Schutzgebietsabgrenzung nicht mehr einbringen, als es bei jedem anderen unbebauten Außenbereichsgrundstück der Fall ist. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 42/03 | |
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