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OVG-SAARLAND – Beschluss, 5 P 5/01 vom 23.05.2003

Rechtsgebiete:SPersVG, LGG
Schlagworte:Zustimmungsverweigerung, Gründe, Beachtliche, Gesetzesverstoß, Ausschreibungsverlangen, Frauenbeauftragte, Frauenförderung
Stichwort:Ausschreibungsverlangen
Leitsatz:Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein vom Personalrat geltend gemachter Verstoß gegen das Landesgleichstellungsgesetz (hier § 10 VI LGG) als Zustimmungsverweigerung nach § 80 II a) SPersVG beachtlich ist.

Die nach § 71 g) SPersVG im Grundsatz zur Aufgabe des Personalrats gehörende Frauenförderung ist mit Blick auf die Funktion des Personalrats als Interessenvertretung der Dienststellenangehörigen eingeschränkt.

Die Geltendmachung eines Verstoßes gegen Rechte der Frauenbeauftragten gehört nur insoweit zum Aufgabenbereich des Personalrats, als sich die Aufgaben der Frauenbeauftragten mit denen des Personalrats decken (hier verneint für ein externes Ausschreibungsverlangen der Frauenbeauftragten betr. Besetzung einer höherwertigen Stelle).
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 5 P 5/01




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