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Ausschlussgründe

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11319/08.OVG vom 10.06.2009

Rechtsgebiete:GG, VwGO, BauGB, GemO
Schlagworte:Baurecht, Prozessrecht, Verwaltungsprozessrecht, Bebauungsplan, Normenkontrolle, Präklusion, prozessuale Präklusion, Ratsmitglieder, Ausschlussgründe, Ausschluss von Ratsmitgliedern, Öffentlichkeitsbeteiligung, Offenlage des Planentwurfs, Auslegung, Auslegung des Planentwurfs, öffentliche Bekanntmachung, individuelle Benachrichtigung, Abwägungsgebot, Gleichheitssatz, Gleichbehandlung, Gebot der Gleichbehandlung
Stichwort:Ausschlussgründe
Leitsatz:Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans verlangt auch das Eigentumsgrundrecht nicht die individuelle Benachrichtigung eines nicht in der Gemeinde wohnhaften Grundstückseigentümers.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 11319/08.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 15.02 vom 27.08.2003

Rechtsgebiete:VermG, InvG/BInvG, InVorG, GVO, ZGB-DDR, Verkaufsgesetz
Schlagworte:Verkaufsgesetz, Modrow-Kaufvertrag, hängender Kaufvertrag, nachträgliche Investitionen, investive Veräußerung, Folgen der Aufhebung des Investitionsbescheides, Wiederaufleben des Restitutionsanspruchs, Umdeutung eines Restitutionsbescheids, redlicher Erwerb, Ausschlussgründe, Verfügungsbegriff in § 3 Abs. 4 VermG, wirksame Verfügung.
Stichwort:Ausschlussgründe
Leitsatz:Der Erwerb eines Wohnhausgrundstücks nach dem so genannten Modrow-Gesetz zwecks Errichtung einer Steuerberatungskanzlei stellt auch im Hinblick auf dafür eingesetzte erhebliche Investitionsmittel trotz späterer Erteilung einer formal hierauf bezogenen, aber nicht durch Veräußerungsvertrag vollzogenen Investitionsbescheinigung keine investive Veräußerung dar.

Der in der Investitionsbescheinigung genannte Vorhabenträger muss mit dem endgültig begünstigten Rechtsträger identisch sein.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 15.02

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10089/02 vom 06.12.2002

Rechtsgebiete:AuslG, GK
Schlagworte:Ausländerrecht, Asylrecht, Genfer Konvention, Terrorismusbekämpfungsgesetz, Abschiebungsschutz, Abschiebungsverbot, politisch Verfolgte, Flüchtlingsbegriff, Ausschlussgründe, schwerwiegende Gründe, schweres Verbrechen, nichtpolitisches Verbrechen, Ziele der Vereinten Nationen, terroristische Vereinigung, Sicherheitsrat, Resolution 1373 (2001), Gefahrenabwehr, Schutzunwürdigkeit, Opfergrenze, verfassungsimmanente Schranken, widerlegbare Vermutung, Darlegungslast, Prognosemaßstab
Stichwort:Ausschlussgründe
Leitsatz:Zum Begriff des schweren nichtpolitischen Verbrechens i.S.v. § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG.

Zum Begriff der den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufenden Handlungen i.S.v. § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG.

Der Ausschluss von Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG setzt über das betreffende Verhalten hinaus voraus, dass von dem Ausländer weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert haben. Dafür sprechen allerdings regelmäßig frühere Aktivitäten für eine terroristische Vereinigung, es sei denn, der Ausländer kann glaubhaft machen, sich endgültig aus diesem Umfeld gelöst zu haben.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10089/02

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 1639/00 vom 04.12.2002

Rechtsgebiete:GG, PolG, LDSG
Schlagworte:Datenerhebung, Besondere Mittel, Verdeckter Ermittler, Unterrichtung, Unterrichtungsanspruch, Informationelle Selbstbestimmung, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Nachträglicher Rechtsschutz, Ausschlussgründe, Verfassungskonforme Auslegung, Fünf-Jahres-Frist, Gefährdung, Verwendung, Unterrichtungsinteresse, Geheimhaltungsinteresse, Verhältnismäßigkeit
Stichwort:Ausschlussgründe
Leitsatz:1. Bei der Entscheidung, ob die nach § 22 Abs. 8 Satz 1 PolG als Rechtspflicht der Behörde vorgesehene Unterrichtung ausnahmsweise aus den in § 22 Abs. 8 Satz 2 PolG normierten Gründen unterbleiben darf, steht der Behörde weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Die Voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs auf Unterrichtung unterliegen in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung.

2. Eine Interpretation der Ausschlussgründe nach § 22 Abs. 8 Satz 2 PolG hat die gesetzlich normierten öffentlichen Geheimhaltungsinteressen und das grundrechtlich verankerte Unterrichtungsinteresse des Betroffenen unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls in einer dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügenden Weise zu berücksichtigen.

3. Eine Einschränkung der Unterrichtungspflicht wegen einer Gefährdung des verdeckten Ermittlers gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 1. Alt. PolG setzt voraus, dass im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass kausal durch die Unterrichtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr für den Beamten begründet wird (hier verneint).

4. Zur Fünf-Jahres-Frist des § 22 Abs. 8 Satz 2 4. Alt. PolG.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 1639/00


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