JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Ausschlussgebiet
| Rechtsgebiete: | BauGB, ROG, EEG, LPlG |
| Schlagworte: | Regionalplan, Windhöffigkeit, Windkraftanlage, Vorranggebiet, Ausschlussgebiet, Verhinderungsplanung, Abwägung, Atypik, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Kollegialgerichtsregel |
| Stichwort: | Ausschlussgebiet |
| Leitsatz: | 1. Der Ausschluss von Windkraftanlagen in Teilen eines Regionalplangebiets lässt sich nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass die als Ziele der Raumordnung ausgewiesenen Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie rechtlich und tatsächlich geeignet sind und dieser in substanzieller Weise Raum schaffen. 2. Es stellt keinen Fehler bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials dar, wenn bei der Windpotenzialanalyse für ein Regionalverbandsgebiet mit einer stark gegliederten Topographie eine Maschenweite von 250 m x 250 m als Raster zugrunde gelegt wird und auf die Erhebung von Standortgutachten verzichtet wird. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 2115/04 | |
| Rechtsgebiete: | LPlG, ROG, BauG, BauGB, LPflG, VwVfG, VwGO |
| Schlagworte: | Raumordnungsplan, regionaler Raumordnungsplan, Windenergie, Windkraft, Windenergieanlage, Windkraftanlage, Ziel der Raumordnung, Zielabweichung, Zielabweichungsverfahren, Zieländerung, Zieländerungsverfahren, Gemeinde, Verwaltungsakt, Verpflichtungsklage, Bescheidungsklage, Befreiung, Naturpark, Befreiungslage, Tatsache, geänderte Tatsache, Erkenntnis, geänderte Erkenntnis, Grundzüge der Planung, Grundzüge, Planung, Ausschlussgebiet, Vorranggebiet, landespflegerischer Planungsbeitrag |
| Stichwort: | Ausschlussgebiet |
| Leitsatz: | Die Entscheidung der zuständigen Landesplanungsbehörde über den Antrag einer Gemeinde auf Zulassung einer Abweichung von Zielen der Raumordnung zur Durchführung eines Vorhabens auf dem Gemeindegebiet stellt einen mit der Verpflichtungsklage zu erstreitenden Verwaltungsakt dar. Das Erfordernis geänderter Tatsachen oder Erkenntnisse als Voraussetzung einer Zielabweichung gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 LPlG steht mit der rahmenrechtlichen Regelung des § 11 Satz 1 ROG in Einklang. Zur Abweichung von einem im regionalen Raumordnungsplan mit Zielcharakter festgesetzten Ausschlussgebiet für die Windenergie bei nachträglicher Befreiung von den Verboten einer Naturparkverordnung. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10343/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | LuftVG, BImSchG, BauGB |
| Schlagworte: | Windenergieanlage, Windkraftanlage, Rücksichtnahme, Gebot der Rücksichtnahme, Rücksichtnahmegebot, Gebot, Windenergie, Segelfluggelände, Bauschutzbereich, Segelflugplatz, Platzrunde, regionaler Raumordnungsplan, Raumordnungsplan, Ziele der Raumordnung, Ziel der Raumordnung, Vorranggebiet, Ausschlussgebiet, "weiße Flächen", Flächennutzungsplan, Flugsicherheit, Schulflug, Schleppstart, Bauvorbescheid, immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid |
| Stichwort: | Ausschlussgebiet |
| Leitsatz: | Windenergieanlagen in der Umgebung eines Segelflugplatzes genügen jedenfalls dann den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes, wenn sie die aus luftfahrtfachlicher Sicht gebotenen Mindestabstände zu den Platzrunden einhalten und auch ansonsten kein Flugsicherheitsrisiko darstellen, das zu einer Aufgabe oder wesentlichen Beschränkung der Platznutzung zwingt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 11271/05.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, ROG, LPlG 1977, LPlG 2003 |
| Schlagworte: | Windkraftanlage, Windenergieanlage, Ziele der Raumordnung, in Aufstellung befindliche, öffentliche Belange, entgegenstehen, Vorranggebiet, Ausschlussgebiet, Abwägung |
| Stichwort: | Ausschlussgebiet |
| Leitsatz: | In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als öffentliche Belange auch einem privilegierten Vorhaben (hier einer Windkraftanlage) entgegenstehen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261). Dies setzt eine ausreichende "Verfestigung" dieser Ziele voraus, die vorliegt, wenn aufgrund des Verfahrensstandes und des Inhalts der Raumordnungsplanung hinreichend sicher zu erwarten ist, dass die Zielfestsetzung demnächst wirksam wird. Der Abwägungsprozess muss im Wesentlichen abgeschlossen sein und die Annahme rechtfertigen, dass es sich insgesamt um eine sachgerechte, dem Abwägungsgebot genügende Planung handelt und etwaige Fehler lediglich räumlich begrenzte Bereiche betreffen und die Ausgewogenheit der Planung insgesamt nicht in Frage stellen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 11520/03.OVG | |
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