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Ausschlußfristen bei Bestandsstreitigkeiten

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 418/99 vom 08.08.2000

Rechtsgebiete:BGB, BRTV
Schlagworte:Ausschlußfristen bei Bestandsstreitigkeiten
Stichwort:Ausschlußfristen bei Bestandsstreitigkeiten
Leitsatz:Leitsätze:

1. Tarifliche Verfallklauseln können bestimmen, daß die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen, erst mit der rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzprozeß beginnt. Die Gerichte für Arbeitssachen können diese Regelung nicht auf den Fall erstrecken, daß ein Arbeitnehmer wegen einer vom Arbeitgeber behaupteten Eigenkündigung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber einen Rechtsstreit über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses führt (Fortführung BAG 24. August 1999 - 9 AZR 804/98 - NZA 2000, 818).

2. Ein auf Weiterbeschäftigung gerichteter Klageantrag enthält auch dann keine gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, wenn in dem Antrag die Arbeitsbedingungen wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden und die Höhe des Stundenlohnes angegeben sind, zu denen die Weiterbeschäftigung erfolgen soll.

Aktenzeichen: 9 AZR 418/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Urteil vom 8. August 2000
- 9 AZR 418/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 28. September 1998
Wilhelmshaven
- 2 Ca 100/98 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 19. Juli 1999
Niedersachsen
- 4 Sa 2647/98 -
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 418/99




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