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Ausschlußfristen

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 5 AZR 469/02 vom 05.11.2003

Rechtsgebiete:NachwG
Schlagworte:Ausschlußfristen, Nachweis eines neu abgeschlossenen Tarifvertrags
Stichwort:Ausschlußfristen
Leitsatz:Nach § 3 Satz 1 NachwG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen erstmals abgeschlossenen Haustarifvertrag schriftlich mitzuteilen.
Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 469/02



BAG – Urteil, 9 AZR 244/01 vom 05.09.2002

Rechtsgebiete:BUrlG, BetrVG, MTV
Schlagworte:Arbeitszeitkonto - Urlaub - Ausschlußfristen
Stichwort:Ausschlußfristen
Leitsatz:Beträgt der Urlaub bei einer regelmäßig auf fünf Arbeitstage verteilten Arbeitszeit 30 Arbeitstage, ist für die Umrechnung des Urlaubs eines Teilzeitbeschäftigten, der mit dem Arbeitgeber eine Jahresarbeitszeit vereinbart hat, auf die im Kalenderjahr möglichen Arbeitstage abzustellen. Der Urlaub des Teilzeitbeschäftigten verringert sich entsprechend.

Wird die Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten in einem Zeitkonto erfaßt, sind sämtliche auf Grund des gesetzlichen Urlaubs ausfallenden Arbeitsstunden als "Ist-Arbeitszeit" anzusetzen.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf "Gutschrift" von zu Unrecht nicht berücksichtigten Urlaubsstunden ist zu mindern, soweit der Arbeitgeber ihm "zuviel" freie Tage angerechnet hat.

Ausgleichsansprüche wegen zu Unrecht nicht berücksichtigter Urlaubsstunden werden im Sinne eines Tarifvertrags jedenfalls erst dann mit Ende des Ausgleichszeitraumes fällig, wenn im Tarifvertrag eine zweistufige Ausschlußfrist bestimmt ist, deren Lauf mit der "Fälligkeit" eines Anspruchs beginnt.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 244/01

BAG – Urteil, 9 AZR 601/00 vom 22.01.2002

Rechtsgebiete:BUrlG, CGM
Schlagworte:Wirksamkeit tarifvertraglicher Berechnungsklauseln für das Urlaubsentgelt, Ausschlußfristen
Stichwort:Ausschlußfristen
Leitsatz:1. Die Tarifvertragsparteien dürfen jede Methode zur Berechnung des Urlaubsentgelts heranziehen, die ihnen geeignet erscheint, ein Urlaubsentgelt sicherzustellen, wie es der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit ohne Freistellung voraussichtlich hätte erwarten können. Damit sind Regelungen nicht vereinbar, die das Ziel der Kürzung des Urlaubsentgelts im Vergleich zum Arbeitsentgelt verfolgen.

2. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Regelung des Urlaubsentgelts günstiger ist als die gesetzliche, sind weder das Urlaubsgeld noch eine gegenüber dem Gesetz höhere Anzahl von Urlaubstagen in den Günstigkeitsvergleich einzustellen.

3. Urlaubsentgelt unterliegt tariflichen und vertraglichen Ausschlußfristen.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 601/00

BAG – Urteil, 9 AZR 804/98 vom 24.08.1999

Rechtsgebiete:BGB, Manteltarifvertrag f. d. Kfz.-Gewerbe
Schlagworte:Auskunftspflicht während des Annahmeverzugs - Ausschlußfristen
Stichwort:Ausschlußfristen
Leitsatz:Leitsätze:

1. Eine besondere tarifliche Verfallklausel, nach der abweichend von der allgemeinen Regelung der Lauf von Lohn/Ausschlußfristen für Lohn-/Gehaltsklagen "im Fall der Erhebung einer Kündigungsschutzklage" bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses gehemmt ist, erfaßt nicht den Fall, daß ein Arbeitnehmer wegen einer vom Arbeitgeber behaupteten Eigenkündigung des Arbeitnehmers eine allgemeine Feststellungsklage auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erhebt.

2. Die vollständige Anrechnung des gesamten anderweitigen Erwerbs setzt nach § 615 Satz 2 BGB regelmäßig die Beendigung des Annahmeverzugs voraus. Dauert der Annahmeverzug zur Zeit der Entscheidung über eine Vergütungsklage des Arbeitnehmers noch an, kann der Arbeitgeber nur Auskunft über die Höhe des anderweitigen Verdienstes aus den Zeitabschnitten verlangen, für die der Arbeitnehmer fortlaufend seit Beginn des Annahmeverzugs Entgelt geltend gemacht hat. (Bestätigung und Fortführung von BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 110/93 - BAGE 74, 28).

Aktenzeichen: 9 AZR 804/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 24. August 1999
- 9 AZR 804/98 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 6 Ca 23897/97 -
Urteil vom 19. Dezember 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 12 Sa 43/98 -
Urteil vom 11. August 1998
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 804/98


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