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Ausschlussfrist nach § 626 Absatz 2 BGB

Entscheidungen der Gerichte




LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 7 Sa 103/06 vom 25.05.2007

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Tatkündigung wegen versuchten Prozessbetrugs - Erhebung einer Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage gegen den Arbeitgeber unter Verschweigen des wirklichen Lebenssachverhalts, Abgrenzung Tat-/Verdachtskündigung, Prüfungsprogramm bei einer Kündigung, hier außerordentliche Kündigung: Kündigungsanlass, Prognose- und Verhältnismäßigkeitsprinzip (erste Stufe der Kündigungsprüfung), Interessenabwägung (zweite Stufe der Prüfung), Ausschlussfrist nach § 626 Absatz 2 BGB, Nachschieben eines vor Ausspruch der Kündigung entstandenen Sachverhaltes und Beteiligung des Betriebsrates
Stichwort:Ausschlussfrist nach § 626 Absatz 2 BGB
Volltext: LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 7 Sa 103/06




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